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Informationen zum Dokument  BGer 2C_905/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_905/2013 vom 14.10.2013
 
{T 0/2}
 
2C_905/2013
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
 
Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (Widerruf),
 
Beschwerde gegen das Urteil des
 
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
 
4. Abteilung, vom 2. September 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
2. 
1
2.1. Das Verwaltungsgericht bestätigt den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA damit, dass der Beschwerdeführer nach der Scheidung keine Bewilligung nach dem Freizügigkeitsabkommen mehr beanspruchen könne, sodass die gestützt auf Art. 7 lit. d FZA bzw. Art. 3 Anhang I FZA erteilte Bewilligung widerrufen werden durfte. Es erklärt die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Urteil des EuGH vom 13. Februar 1985 C-267/83 Diatta, Rec. 1985 S. 567 für unerheblich. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, der Anspruch des Drittstaatenangehörigen bleibe gestützt auf die Diatta-Rechtsprechung auch nach der Scheidung bestehen, wenn die Ehe formell mindestens drei Jahre gedauert habe (Verbleiberecht), unabhängig davon, ob die Ehegemeinschaft schon zuvor aufgegeben und die Scheidung eingeleitet worden sei. Dem ist nicht so. Es genügt, den Beschwerdeführer auf BGE 130 II 113 E. 9 S. 129 ff. sowie auf die Urteile 2C_65/2012 vom 22. März 2013 E. 2, zur Publikation bestimmt, und 2C_13/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2 hinzuweisen. Soweit er eine Verletzung des Freizügigkeitsabkommens rügt, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet.
2
2.2. Das Verwaltungsgericht hält sodann fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG für das Weiterbestehen eines Bewilligungsanspruchs gemäss Art. 43 AuG nach Auflösung der Ehegemeinschaft nicht erfülle; dafür genüge nicht, dass die Ehefrau eine Fremdbeziehung eingegangen sei. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt offensichtlich nicht. Es genügt, ihn hierfür ohne weitere Erwägungen auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG hinzuweisen (BGE 138 II 229, 393 E. 3 S. 395 ff.; 137 II 1 E. 3 und 4 S. 3 ff., 345 E. 3.2 und 3.3 S. 348 ff.; 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Inwiefern in diesem Punkt sodann eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegen soll, bleibt unerfindlich.
3
2.3. Das Verwaltungsgericht prüft auch, ob das Migrationsamt dem Beschwerdeführer, ungeachtet eines Rechtsanspruchs, nach Ermessen gemäss Art. 96 AuG eine Bewilligung hätte erteilen müssen, was es aufgrund von seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verneint. Auf die dagegen erhobene Kritik des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen, ist doch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bei Fehlen eines Bewilligungsanspruchs unzulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; dazu Urteile 2D_37/2013 vom 7. August 2013 E. 2 und 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 1.2).
4
2.4. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
5
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
6
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 14. Oktober 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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