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Informationen zum Dokument  BGer 6B_286/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_286/2013 vom 14.10.2013
 
{T 0/2}
 
6B_286/2013
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler, Grendelmeier Jenny & Partner, Rechtsanwälte,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Fahrlässige Körperverletzung, Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. November 2012.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Vor Bundesgericht gilt das Rügeprinzip. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem ausführlichen Urteil und den Akten nicht auseinander, so dass die Beschwerde in weiten Teilen den Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 135 I 313 E. 1.3; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2).
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1.2. Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bezirksgericht durch den heutigen Rechtsanwalt verteidigt. Er machte eine ungenügende Verteidigung im Untersuchungsverfahren geltend. Die damalige Rechtsanwältin der Assista TCS AG habe ihn nicht vertreten können (Art. 127 Abs. 5 StPO). Seine Rechte seien massiv verletzt worden. Das Bezirksgericht prüfte diese Vorwürfe. Die Vorinstanz verweist auf dessen Erwägungen und stellt fest, es bestünden keinerlei Anzeichen für eine ungehörige Befragung. Die Aussagen seien verwertbar. Es liege weder der Fall einer amtlichen noch einer notwendigen Verteidigung vor (Urteil S. 5). Das trifft zu. Die amtliche Verteidigung ist bei Bagatellfällen nicht geboten (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO; Urteil 6B_695/2012 vom 9. April 2013 E. 1.2).
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1.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Fakten seien nicht zutreffend festgestellt worden. "Ein schlagendes Beispiel dafür beispielsweise sind die Zeichnungen, welche der Beschwerdeführer unter Ägide des Staatsanwalts machen musste, bei denen der Staatsanwalt bestimmte bzw. den Beschwerdeführer anleitete, sein Fahrzeug so auf der Fahrbahn einzuzeichnen, wie sich dies die Staatsanwaltschaft vorstellte. Der eingeschüchterte Beschwerdeführer war nicht in der Lage, einem solchen Druck Stand zu halten" (Beschwerde S. 4).
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1.4. Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt des adäquaten Kausalzusammenhangs geltend, es sei nicht geklärt worden, warum der Linienbus, der problemlos hätte ausweichen können, eine Vollbremsung einleitete. Der Buschauffeur habe angegeben, das Fahrzeug schon früh gesehen zu haben.
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1.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei unbestritten, dass er einen Fehler beging, als er losfuhr, bevor er den Bus sah, und stoppte. Jedoch rechtfertige dies nicht, "dass man ihm das ganze Verschulden am Unfall der Buspassagiere zuschiebt". Es müsse die Frage gestellt werden, "wie weit denn die Adäquanz in einem solchen Fall gehen kann", und "ob es nicht zum immanenten Risiko eines Buspassagiers gehört, der sich nicht festhält" (Beschwerde S. 7).
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Erwägung 2
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Oktober 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Briw
 
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