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Informationen zum Dokument  BGer 6B_594/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_594/2013 vom 14.10.2013
 
{T 0/2}
 
6B_594/2013
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
 
Gerichtsschreiberin Andres.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Meili,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
2. Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nathan Landshut,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mehrfache üble Nachrede; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. April 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz weise seine Beweisanträge in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung ab und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK).
1
1.1.1. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweisen).
2
1.1.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2009 einem Journalisten eine E-Mail sandte, welcher er unter dem Namen "Grabschi.pdf" die Strafanzeige vom 28. September 2005 gegen den Beschwerdegegner 2 wegen sexueller Handlungen mit seinen Kindern angehängt hatte (Urteil S. 8 ff.).
3
1.1.3. Anfechtungsobjekt ist das Urteil des Obergerichts vom 17. April 2013. Auf die Kritik des Beschwerdeführers am erstinstanzlichen Urteil ist nicht einzutreten. Gleiches gilt hinsichtlich seiner Äusserungen zu den Pflichten eines Untersuchungsrichters.
4
1.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe "diverse Verfahrensfehler" begangen, legt jedoch nicht dar, inwiefern sie Recht verletzt haben soll. Auch setzt er sich nicht mit ihrer Begründung auseinander (Urteil S. 13). Hinsichtlich des Vorbringens, die Aussagen der Ex-Frau des Beschwerdegegners 2 dürften nicht gegen ihn verwendet werden, bleibt unklar, was konkret gerügt wird. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
5
1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht und damit sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Ablehnung seines Antrags auf Einvernahme von D.________ nicht, nicht genügend bzw. falsch begründet habe. Die Rüge ist unbegründet (vgl. E. 1.1.2).
6
 
Erwägung 2
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Oktober 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres
 
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