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Informationen zum Dokument  BGer 9C_711/2013  Materielle Begründung
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BGer 9C_711/2013 vom 14.10.2013
 
{T 0/2}
 
9C_711/2013
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2013
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
CSS Versicherung AG,
 
Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 8. September 2013.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde des S.________ vom 29. September 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. August 2013 betreffend Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung,
1
 
in Erwägung,
 
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass die Eingabe vom 29. September 2013 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,
3
dass namentlich den Ausführungen zur Frage eines Kassenwechsels innerhalb des Konzerns, soweit nachvollziehbar, nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft sein, insbesondere Bundesrecht verletzen soll (Art. 95 lit. a BGG),
4
dass auch kein rechtsgenüglicher Antrag gestellt worden ist,
5
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG erledigt wird,
6
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG) ist,
7
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. Oktober 2013
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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