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Informationen zum Dokument  BGer 4A_358/2013  Materielle Begründung
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BGer 4A_358/2013 vom 15.10.2013
 
{T 0/2}
 
4A_358/2013
 
 
Urteil vom 15. Oktober 2013
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Niquille, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitsvertrag,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 25. Juni 2013.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. Juni 2013 auf die vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintrat;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. August 2013 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 25. Juni 2013 mit Rekurs anzufechten;
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. September 2013 sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Rechtsschrift vom 9. August 2013 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Oktober 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Niquille
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
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