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Informationen zum Dokument  BGer 1C_231/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_231/2013 vom 16.10.2013
 
{T 0/2}
 
1C_231/2013
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Helvetia Nostra,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
X.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just,
 
Gemeinde Vaz/Obervaz, Gemeindehaus, 7078 Lenzerheide/Lai.
 
Gegenstand
 
Baueinsprache,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Januar 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von der X.________ AG am 18. Juli 2012 für den Neubau von drei Einfamilienhäusern mit Garage in Lenzerheide/Lai eingereichtes Baugesuch Einsprache. Am 30. August 2012 trat die Gemeinde Vaz/Obervaz auf die Einsprache nicht ein und bewilligte das Vorhaben.
1
 
Erwägung 2
 
2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).
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2.2. Die Verfahrenskosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Demgemäss rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 66 Abs. 2 BGG analog).
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Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchs-rückzug gegenstandslos geworden.
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Demnach wird erkannt:
 
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_231/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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2. Der Beschwerdegegnerin X.________ AG werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.
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3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Vaz/Obervaz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Oktober 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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