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Informationen zum Dokument  BGer 4F_11/2013  Materielle Begründung
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BGer 4F_11/2013 vom 16.10.2013
 
{T 0/2}
 
4F_11/2013, 4F_12/2013
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2013
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
1. X.________ AG,
 
2. Y.________ AG,
 
3. Z.________ AG,
 
alle drei vertreten durch Fürsprecher Jürg Müller,
 
4.  Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössische Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
 
Gesuchsgegnerinnen.
 
Gegenstand
 
unentgeltliche Rechtspflege, Patentrecht,
 
Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_189/2010 vom 10. Januar 2011 und 4A_377/2011 vom 11. Oktober 2011.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. Was die beiden Beschwerden angeht, kann auf diese von vornherein nicht eingetreten werden.
1
3.2. Hinsichtlich der Revisionsgesuche ist zu beachten, dass das Bundesgericht nur zur Revision von Entscheiden zuständig ist, die es selber gefällt hat (Escher, a.a.O., N. 2 zu Art. 122 BGG, N. 3 zu Art. 127 BGG). Soweit der Gesuchsteller mit seinen Gesuchen bzw. mit seinen Anträgen auf Aufhebung der genannten Beschlüsse des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2011 und vom 23. August 2008 die Revision derselben anstrebt, ist das Bundesgericht dafür nicht zuständig und kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden.
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3.2.1. Was den Beschluss vom 23. August 2008 angeht, ist das Bundesgericht immerhin zur Revision seines in der Folge desselben gefällten Urteils vom 10. Januar 2011 zuständig, dessen Aufhebung der Gesuchsteller ebenfalls verlangt (Verfahren 4F_11/2013). Im Fall der Gutheissung dieses Revisionsgesuchs und der Aufhebung dieses Urteils wäre allenfalls eine Aufhebung des Beschlusses des Handelsgerichts vom 23. August 2008 in einem wiederaufgenommenen bundesgerichtlichen Verfahren möglich (vgl. Pierre Ferrari, in: Corboz und andere [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2009, N. 2 zu Art. 128 BGG; Escher, a.a.O., N. 2 zu Art. 128 BGG; s. auch BGE 125 V 150 E. 3b).
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3.2.2. Hinsichtlich des Beschlusses des Handelsgerichts vom 11. Mai 2011 ist das Revisionsgesuch nach dem vorstehend (Erwägung 3.2.1, erster Absatz) Ausgeführten so zu verstehen, dass der Gesuchsteller damit die Revision des in der Folge desselben ergangenen Urteils des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2011 anstrebt. Das Gesuch ist daher insoweit als Revisionsgesuch gegen diesen Entscheid entgegenzunehmen und unter der Verfahrensnummer 4F_12/2013 zu behandeln. Da an den Verfahren 4F_11/2013 und 4F_12/2013 die gleichen Parteien beteiligt sind und den beiden Revisionsgesuchen der gleiche Sachverhalt zu Grunde gelegt wird, rechtfertigt es sich, beide Gesuche in einem Urteil zu behandeln.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Revision eines Entscheids kann verlangt werden, wenn die Vorschriften über den Ausstand verletzt worden sind (Art. 121 lit. a BGG; vgl. auch Art. 38 Abs. 3 BGG). Damit sind allerdings die in Art. 34 BGG festgelegten Ausstandsvorschriften für das bundesgerichtliche Verfahren gemeint (Urteil 5F_5/2010 vom 7. Juli 2010 E. 3.1)
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4.2. Als Begründung eines ersten Revisionsgrundes lässt sich den nur schwer verständlichen Ausführungen des Gesuchstellers im Wesentlichen Folgendes entnehmen: Der Gesuchsteller sei im handelsgerichtlichen Verfahren bis zum 27. März 2007 von Rechtsanwalt H.________ von der Firma R.________ AG vertreten worden. Er habe beim Lesen eines Kommentars zum Bundespatentgerichtsgesetz, den er am 2. Mai 2013 in einer Bibliothek ausgeliehen habe, zur Kenntnis genommen, dass Dr. R.________, der bei Vorabklärungen zum Patentverletzungsfall tätig gewesen sei und die Kosten übernommen habe, sich bei der AIPPI (Association Internationale pour la Protection de la Propriété Intellectuelle) persönlich für die Errichtung des Bundespatentgerichts engagiert habe, die demgegenüber vom Handelsgericht Zürich im Rahmen der Vernehmlassung zum neuen Bundespatentgerichtsgesetz abgelehnt worden sei. Zeitgleich mit der Vernehmlassung habe am 11. Januar 2007 vor dem Handelsgericht eine Referentenaudienz stattgefunden, an der dem Gesuchsteller ein für ihn nicht akzeptabler Vergleichsvorschlag unterbreitet worden sei, und am 27. März 2007 hätten die Anwälte des Gesuchstellers ihm mitgeteilt, dass sie ihn nicht mehr verträten. Ferner weist der Gesuchsteller darauf hin, es sei notorisch, dass Rechtsanwalt Dr. R.________ im Gegensatz zum Handelsgericht und zum Bundesgericht eine "kritische Haltung um das Wesen des Fachrichtervotums" habe, was auch ein Grund für die ablehnende Haltung des Gerichtskollegiums gewesen sein möge. Schliesslich sei der handelsgerichtliche Instruktionsrichter, Dr. Brändle, der heute Präsident des Bundespatentgerichts ist, in dieser Patentverletzungssache gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft in einem Interessenkonflikt gestanden, weil er seine berufliche Laufbahn an das Bundespatentgericht nicht habe in Gefahr bringen wollen, woraus sich die schleppenden Verhandlungen erklären könnten. Es sei überdies auch fraglich, ob der Rechtsvertreter des Gesuchstellers an der Vergleichsverhandlung nicht ebenfalls in einem Interessenkonflikt gestanden sei, weil er einem Kollegen, Dr. O.________, welcher in der an gleicher Adresse firmierenden Kanzlei S.________ AG tätig gewesen sei und heute Richter am Bundespatentgericht ist, den Weg an das Bundespatentgericht nicht habe verbauen wollen.
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4.3. Einen zweiten Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sieht der Gesuchsteller nach seinen - nur schwer verständlichen - Ausführungen in der langen Dauer des handelsgerichtlichen Verfahrens über die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und im Vorgehen des Gerichts in der Vergleichsverhandlung. Er schliesst auch daraus auf die Befangenheit des handelsgerichtlichen Spruchkörpers. Überdies hält er dafür, die an der Vergleichsverhandlung teilnehmenden Richter und Parteivertreter seien in der Folge derselben in der Streitsache voreingenommen gewesen.
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4.4. Ein weiteres Indiz für die Befangenheit des Handelsgerichts ortet der Gesuchsteller in den hohen Parteientschädigungen, die dieses den Gesuchsgegnerinnen im Beschluss vom 11. Mai 2011 zu seinen Lasten zugesprochen habe.
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Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
5. 
 
6. 
 
7. 
 
Lausanne, 16. Oktober 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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