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Informationen zum Dokument  BGer 4A_714/2012  Materielle Begründung
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BGer 4A_714/2012 vom 17.10.2013
 
{T 0/2}
 
4A_714/2012
 
 
Verfügung vom 17. Oktober 2013
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Genossenschaft X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________ GmbH,
 
vertreten durch Advokat Dr. Marco Balmelli,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Urheberrecht,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juni 2012.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 27. Juni 2012 teilweise guthiess;
 
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid am 5. Dezember 2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht;
 
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Zivilgerichts auch Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt einreichte;
 
dass das Appellationsgericht den Entscheid des Zivilgerichts vom 27. Juni 2012 in Gutheissung der Berufung mit Entscheid vom 20. Juni 2013 aufhob;
 
dass mit der Aufhebung des Entscheides des Zivilgerichts die Beschwerde an das Bundesgericht gegenstandslos geworden ist und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin, der aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
 
 
verfügt die Präsidentin:
 
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Oktober 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
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