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Informationen zum Dokument  BGer 9C_674/2013  Materielle Begründung
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BGer 9C_674/2013 vom 17.10.2013
 
9C_674/2013
 
{
 
T 0/2
 
}
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2013
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Unbekannt,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. September 2013.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 16. September 2013 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 6. September 2013,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form - in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass die Eingabe vom 16. September 2013 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft sein, insbesondere Bundesrecht verletzen soll (Art. 95 lit. a BGG),
3
dass eine Auseinandersetzung mit den Gründen, weshalb die Vorinstanz auf die Eingabe vom 29. August 2013 nicht eintrat, gänzlich fehlt und aus diesem Grunde keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt (BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 59, C 60/01 E. 2),
4
dass deshalb - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter:
6
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
7
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
8
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
9
Luzern, 17. Oktober 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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