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Informationen zum Dokument  BGer 2F_21/2013  Materielle Begründung
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BGer 2F_21/2013 vom 18.10.2013
 
{T 0/2}
 
2F_21/2013
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Mühlestein,
 
gegen
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen, Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.
 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
 
Postfach, 9023 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Internationale Amtshilfe in Steuersachen,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_398/2013 vom 13. Mai 2013.
 
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil des Bundesgerichts 2C_398/2013 vom 13. Mai 2013, womit auf eine Beschwerde von X.________ gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2013 betreffend die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 13. November 2012 über die Gewährung von Amtshilfe an den International Revenue Service der Vereinigten Staaten nicht eingetreten ist,
1
in das Urteil des Bundesgerichts 2F_11/2013 vom 6. Juni 2013, womit das gegen das Urteil 2C_398/2013 erhobene Revisionsgesuch abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war,
2
in das erneute Revisionsgesuch vom 4. Oktober 2013, womit X.________ dem Bundesgericht beantragt, das Urteil des Bundesgerichts vom 13. Mai 2013 sei aufzuheben und die Erteilung der Amtshilfe sei zu verweigern,
3
 
in Erwägung,
 
dass der Gesuchsteller die Revisionsgründe von Art. 121 lit. d BGG und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG erwähnt,
4
dass gemäss Art. 121 lit. d BGG die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat,
5
dass ein Revisionsgesuch nach Art. 121 lit. d BGG gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ist, weshalb das auf diesen Revisionsgrund gestützte Revisionsgesuch verspätet ist,
6
dass die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG zudem verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind,
7
dass der Gesuchsteller eine neue Tatsache offenbar darin erblickt, dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_269/2013 vom 5. Juli 2013 bei einem seiner Auffassung nach "exakt gleich gelagerten Sachverhalt" die Beschwerdelegitimation des wirtschaftlich Berechtigten bejaht habe,
8
dass diese "Tatsache" erst nach dem Urteil 2C_398/2013 vom 13. Mai 2013 entstanden ist und schon darum nicht Grundlage eines Revisionsgesuchs nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG dienen kann,
9
dass der Gesuchsteller sich im Übrigen mit einem pauschalen Hinweis auf das Urteil 2C_269/2013 begnügt, ohne auf die detaillierten Ausführungen zur Legitimation in dessen E. 2 einzugehen und auch nur rudimentär Vergleiche mit seinem Fall anzustellen, sodass es ohnehin an einer genügenden Gesuchsbegründung (auch hinsichtlich des Revisionsgrundes von Art. 121 lit. d BGG) fehlte,
10
dass ohnehin nicht erkennbar ist, inwiefern die Vorbringen im Revisionsgesuch die Nichteintretensbegründung (mangelhafte Substanzierung zur Legitimationsfrage) des Urteils 2C_398/2013 beschlagen würden (s. zur entsprechenden Anforderung aber bereits Urteil 2F_11/2013 vom 6. Juni 2013),
11
dass das vorliegende zweite Revisionsgesuch jeder nachvollziehbaren Grundlage entbehrt und darauf, ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (vgl. Art. 127 BGG), nicht einzutreten ist,
12
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), wobei sich die Gerichtsgebühr nach der an Mutwilligkeit grenzenden Art der Prozessführung richtet (Art. 65 Abs. 2 BGG),
13
dass vorbehalten bleibt, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Streitsache unbeantwortet abzulegen,
14
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 18. Oktober 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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