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Informationen zum Dokument  BGer 1B_270/2013  Materielle Begründung
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BGer 1B_270/2013 vom 22.10.2013
 
{T 0/2}
 
1B_270/2013
 
 
Urteil vom 22. Oktober 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Eusebio, Chaix. Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Liebfrauenplatz 4, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der Sicherheitshaft,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juli 2013 des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 22. April 2013 verurteilte das Strafgericht des Saanebezirks X.________ insbesondere wegen mehrfachen Betrugs und Vernachlässigung der Unterhaltspflicht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten. Zur Sicherung des Strafvollzugs versetzte es ihn für drei Monate in Sicherheitshaft.
1
B. Die Staatsanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung der Präsidentin des Strafappellationshofes sei aufzuheben und über X.________ Sicherheitshaft anzuordnen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Prüfung der Voraussetzungen der Haft im Sinne der Erwägungen.
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C. Der Strafappellationshof hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Erwägungen:
 
1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.
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Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne sie die Freilassung des Beschuldigten bei Nichtanordnung der Haft durch das Zwangsmassnahmengericht verhindern. Sie müsse dazu dem Zwangsmassnahmengericht die Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz sofort ankündigen und habe in der Folge drei Stunden Zeit zur Einreichung der Beschwerde. Dabei bleibe der Beschuldigte in Haft, bis die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz superprovisorisch über die vorläufige Fortdauer der Haft entscheiden könne. Das vom Bundesgericht umschriebene Vorgehen bei der Anfechtung des Zwangsmassnahmenentscheids müsse auch in der vorliegenden Konstellation gelten, wo die Staatsanwaltschaft gegen die Freilassung Beschwerde in Strafsachen erheben könne. Das habe die Vorinstanz nicht beachtet. Sie habe ihre Verfügung vom 29. Juli 2013 der Beschwerdeführerin gleichentags um 15.16 Uhr per Fax zugestellt. Ebenfalls noch am gleichen Tag, um 17.00 Uhr, sei der Beschwerdegegner aus der Haft entlassen worden. Die Beschwerdeführerin habe somit nicht drei Stunden Zeit gehabt zur Einreichung der Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag um aufschiebende Wirkung. Damit sei eine wirksame Wahrnehmung des Beschwerderechts der Beschwerdeführerin nach Art. 81 Abs. 1 BGG verhindert worden.
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2.2. Nach der Rechtsprechung ist die Staatsanwaltschaft befugt, einen für sie ungünstigen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts in Haftsachen bei der Beschwerdeinstanz anzufechten (BGE 138 IV 92 E. 3.2; 137 IV 87 E. 3; 22 E. 1). Dieses Beschwerderecht muss die Staatsanwaltschaft wirksam wahrnehmen können.
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2.2.1. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten (BGE 138 IV 92 E. 3.2 f. S. 96 ff.; 148 E. 3.1 f. S. 150 f.; je mit Hinweisen), dass eine beschuldigte Person gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO unverzüglich freizulassen ist, wenn das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft nicht anordnet. Dieses Recht auf unverzügliche Freilassung ergibt sich aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), welches gestützt auf die Art. 31 BV und Art. 5 EMRK in strafrechtlichen Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden kann (s. auch Art. 36 BV). Verfügt das Zwangsmassnahmengericht die sofortige Freilassung, obwohl nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ein Haftgrund nach Art. 221 StPO besteht, kann das die Fortführung des Strafverfahrens indessen erschweren oder gar vereiteln. Um dies zu verhindern, besteht ein Interesse, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Beschwerde an die Beschwerdeinstanz nach Art. 393 StPO zumindest vorübergehend die Freilassung verhindern kann.
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2.2.2. Ein analoges Verfahren sieht die Strafprozessordnung für die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil vor: Verfügt das Strafgericht die Freilassung des inhaftierten Beschuldigten, so kann die Staatsanwaltschaft bei ihm zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Untersuchungshaft beantragen (Art. 231 Abs. 2 Satz 1 StPO). Diesfalls bleibt der Beschuldigte bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts einstweilen in Haft (Art. 231 Abs. 2 Satz 2 StPO). Diese Regelung gilt sowohl bei einem Freispruch als auch bei einem Schuldspruch (Urteile 1B_525/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 2.2 und 1B_600/2011 vom 7. November 2011 E. 2.1) und zielt ebenfalls auf eine wirksame Wahrnehmung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft ab; sie ermöglicht der Staatsanwaltschaft, die Freilassung eines Beschuldigten im Hinblick auf die Einleitung eines Berufungsverfahrens einstweilen zu verhindern. Voraussetzung ist auch in diesem Fall, dass die Staatsanwaltschaft die Haftbelassung unverzüglich beantragt, was regelmässig ihre Anwesenheit bei der Urteilseröffnung verlangt.
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Erwägung 2.3
 
2.3.1. Diese Vorgehensweisen beziehen sich indessen auf die in der Schweizerischen Strafprozessordnung geregelte Strafverfolgung durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (Art. 1 Abs. 1 StPO). Das Bundesgericht ist, im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft und dem Strafappellationshof, keine solche Strafbehörde (Art. 12 und 13 StPO e contrario). Für das vorliegende Verfahren der Beschwerde in Strafsachen ist allein das Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Die Rechtsprechung zum Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft nach der Strafprozessordnung ist damit auf das Verfahren der Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht nicht anwendbar, weil dieses auf einer anderen gesetzlichen Grundlage - dem Bundesgerichtsgesetz - beruht. Sie lässt sich auch nicht ohne Weiteres darauf übertragen, weil die beiden Verfahrensordnungen im Blick auf die unterschiedlichen Aufgaben der Gerichte verschieden ausgestaltet sind. So ist etwa die Kognition des Bundesgerichts in Bezug auf Tatsachenfeststellungen nach Art. 97 Abs. 1 BGG eingeschränkt, währenddem den Strafbehörden im Beschwerdeverfahren nach Art. 393 Abs. 2 StPO eine umfassende Prüfungsbefugnis zukommt. Weiter ist dem Bundesgericht als oberster rechtsprechender Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV) insbesondere aufgetragen, die einheitliche und sachgerechte Anwendung des Bundesrechts zu gewährleisten. Die Beschwerde in Strafsachen der Staatsanwaltschaft ist deshalb ausschliesslich nach den Regeln des Bundesgerichtsgesetzes zu behandeln.
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2.3.2. Die Beschwerden nach dem Bundesgerichtsgesetz haben, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, keine aufschiebende Wirkung. Hingegen kann der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei darüber eine andere Anordnung treffen (Art. 103 BGG), allerdings erst nach Einreichung einer Beschwerde (vgl. Ulrich Meyer in: Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl., N. 8 und 28 zu Art. 103). Daraus ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die Freilassung eines Beschuldigten im Anschluss an einen entsprechenden Entscheid des Berufungsgerichts in der Regel nicht verhindern kann. Der Beschwerdegegner war denn auch bei Eingang der Beschwerde in Strafsachen bereits aus der Haft entlassen worden. Damit war der angefochtene Haftentlassungsentscheid der Strafappellationshofpräsidentin vollzogen, die Frage eines Aufschubs stellt sich im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht.
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2.3.3. In Frage kommt in einer solchen Konstellation der Erlass einer vorsorglichen Massnahme durch den Instruktionsrichter. Dieser kann nach Art. 104 BGG von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
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2.3.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie den Beschwerdegegner noch am Tag ihres Entscheids freigelassen hat, ohne der Beschwerdeführerin vorher Gelegenheit zu geben, dies mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht zu verhindern. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
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3. Sicherheitshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO).
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Die Präsidentin des Strafappellationshofs hat in der Sache erwogen, der Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner sei aufgrund seiner erstinstanzlichen Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs und Vernachlässigung von Unterstützungspflichten zu einer 11-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe erstellt. Der Beschwerdegegner habe zudem seit dem Beginn des Strafverfahrens gegen ihn im Jahr 2008 keine geregelten Melde- und Wohnverhältnisse, was er, trotz entsprechender Aufforderung der Staatsanwaltschaft, nicht in Ordnung gebracht habe. Ebensowenig habe er sich darum gekümmert, die polizeilichen und gerichtlichen Zustellungen abzuholen. Er sei zudem bereits vor seiner Verhaftung keiner Arbeit mehr nachgegangen und habe beträchtliche Schulden. Ungeachtet seiner Aussage, nunmehr wieder Kontakt zu seinen Kindern aufgenommen zu haben, zu seiner Lebenspartnerin ziehen und sie heiraten zu wollen, bestehe daher Fluchtgefahr. Allerdings befinde sich der Beschwerdegegner seit dem 22. April 2013, d.h. seit rund drei Monaten, in Haft. Da mit einem Urteil des Berufungsgerichts frühestens Ende 2013 gerechnet werden könne, drohe Überhaft, weshalb der Beschwerdegegner aus Gründen der Verhältnismässigkeit aus der Haft zu entlassen sei.
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3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Präsidentin des Strafappellationshofs hätte die Haftgründe nach den im Urteilszeitpunkt bestehenden Verhältnissen beurteilen müssen. Ende Juli 2013 habe sich der Beschwerdegegner rund drei Monate in Haft befunden; zu diesem Zeitpunkt habe daher im Hinblick auf die erstinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe (noch lange) keine Überhaft gedroht.
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3.2. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, am 17. Dezember 2012 hätten die Solothurner Strafverfolgungsbehörden gegen den Beschwerdegegner ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs etc. mit einer Deliktssumme von rund Fr. 800'000.-- eröffnet. Berücksichtige man die in diesem Verfahren zu erwartende erhebliche Zusatzstrafe, könne von drohender Überhaft keine Rede sein. Die Präsidentin des Strafappellationshofs habe Bundesrecht verletzt, indem sie bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Fortsetzung der Sicherheitshaft das Solothurner Verfahren ausser Acht gelassen habe.
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3.3. Zusammenfassend ist die Vorinstanz somit im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass der allgemeine Haftgrund des Tatverdachts und Fluchtgefahr bestehen. Letztere könne durch die Auferlegung einer Meldepflicht ausreichend gebannt werden, weshalb es sich rechtfertige, den Beschwerdegegner umgehend aus der Haft zu entlassen; deren Fortführung bis zur Berufungsverhandlung wäre unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ohnehin problematisch. Damit hat sie kein Bundesrecht verletzt.
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4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Freiburg dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG); damit wird dessen Gesuch um amtliche Verteidigung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Der Kanton Freiburg hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Oktober 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonajallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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