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Informationen zum Dokument  BGer 5A_457/2013  Materielle Begründung
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BGer 5A_457/2013 vom 24.10.2013
 
{T 0/2}
 
5A_457/2013
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2013
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
 
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Jenny Wiederkehr,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 17. Mai 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
B.a. Am 18. November 2012 leitete B.________ ein Eheschutzverfahren beim Kantonsgericht Glarus ein.
1
B.b. Mit superprovisorischer Verfügung vom 30. Januar 2013 stellte das Kantonsgericht die Kinder für die Dauer vom 30. Januar 2013 bis 4. Februar 2013 unter die Obhut von A.________. Mit Zwischenentscheid vom 31. Januar 2013 übertrug es sodann die Obhut ab 4. Februar 2013 B.________, dies unter Einräumung eines Besuchsrechts zwischen Vater und Kindern.
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B.c. Mit Eheschutzentscheid vom 8. März 2013 beliess das Kantonsgericht die Kinder unter der Obhut von B.________. Das Besuchsrecht von A.________ legte es auf Dienstag, 18.00 Uhr, bis Mittwoch, Schulbeginn, und in geraden Wochen zusätzlich von Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, fest. Weiter sah es ein Ferienrecht von drei Wochen pro Jahr vor (jeweils maximal zwei Wochen aneinander und innert der Schulferien zu beziehen). Die eheliche Wohnung wies es A.________ zur alleinigen Nutzung zu. Den von A.________ für jedes Kind geschuldeten Unterhaltsbeitrag setzte es auf Fr. 230.-- vom 1. Dezember 2012 bis 28. Februar 2013 sowie auf je Fr. 850.-- ab 1. März 2013 fest, zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen. Der Ehegattenunterhalt zugunsten von B.________ sollte ab 1. März 2013 Fr. 200.-- betragen.
3
 
C.
 
C.a. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Glarus. Er verlangte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen eine Ausdehnung des Ferienrechts auf jährlich fünf Wochen, wovon maximal drei Wochen aneinander. Zudem sei der Kinderunterhalt ab 1. März 2013 auf maximal Fr. 550.-- zuzüglich allfälliger Zulagen festzusetzen; auf einen Ehegattenunterhalt sei zu verzichten. B.________ beantragte die Abweisung der Berufung.
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C.b. Mit Urteil vom 17. Mai 2013 wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten auferlegte es A.________ und es verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung an B.________.
5
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Eheschutzurteil, mithin eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und 2, Art. 90 BGG; zur Qualifikation als Endentscheid BGE 133 III 393 E. 4 S. 395 f.). Die Beschwerde richtet sich abgesehen von der Unterhaltsfrage auch gegen die Regelung des persönlichen Verkehrs, womit die Beschwerde streitwertunabhängig zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Frist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist somit einzutreten.
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1.2. Weil Eheschutzentscheide vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG darstellen (BGE 133 III 393 E. 5.2 S. 397), kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zustehen, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB), worunter neben dem Besuchsrecht auch das Ferienrecht fällt. Bei der Ausgestaltung der Kontaktrechte steht das Kindeswohl im Vordergrund (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212). Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen (vgl. Urteil 5A_432/2011 vom 20. September 2011 E. 2.5, in: FamPra.ch 2012 S. 212 mit Hinweisen).
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2.2. Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Antrags aus, er habe bereits vor der Vorinstanz dargelegt, wie sehr er an seinen Kindern hänge und umgekehrt. Das Obergericht sei darauf nicht eingegangen. Er sei ein Vertreter der jungen Generation von Vätern, die sich aktiv um die Kinder kümmern würden. Die Kinder seien noch klein und bräuchten ihn in gleichem Masse wie die Mutter. Es sei blanker Hohn, wenn das Obergericht behaupte, es sei ihm ein grosszügiges Besuchsrecht zugesprochen worden. Die Vorinstanzen hätten Art. 176 und Art. 273 ff. ZGB missachtet.
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2.3. Soweit der Beschwerdeführer dabei mit dem (seiner Ansicht nach nicht grosszügigen) Besuchsrecht argumentiert, ist darauf von vornherein nicht einzugehen, verlangt er doch vor Bundesgericht gar kein ausgedehnteres Besuchsrecht.
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2.4. Im Zusammenhang mit dem Ferienrecht rügt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs.
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Erwägung 3
 
3.1. Das Kantonsgericht berechnete die Unterhaltsbeiträge für den hier massgebenden Zeitraum ab 1. März 2013 basierend auf monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 6'100.-- (inkl. Anteil 13. Monatslohn) sowie der Beschwerdegegnerin von Fr. 1'400.-- (inkl. Kinderzulagen). Den erweiterten Notbedarf des Beschwerdeführers setzte es auf Fr. 4'189.-- fest, denjenigen der Beschwerdegegnerin mit den Kindern auf Fr. 4'732.--. Auf dieser Grundlage berechnete das Kantonsgericht auf der Seite der Beschwerdegegnerin ein Manko von über Fr. 3'000.-- sowie auf der Seite des Beschwerdeführers einen Überschuss von rund Fr. 1'900.--. Es erwog dann, dieser könne daher Unterhaltsbeiträge von Fr. 850.-- für jedes Kind sowie Fr. 200.-- an die Ehefrau leisten.
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3.2. Vor der Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer dann aber vor, sein Arbeitgeber habe seinen Lohn "um die Miete" gekürzt, wie aus einer Bestätigung des Arbeitgebers vom 13. März 2013 hervorgehe. Damit sei die Unterhaltsberechnung offensichtlich falsch.
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3.3. Wie vorstehend dargelegt, hätte der Beschwerdeführer Willkür darzutun (E. 1.2).
14
 
Erwägung 4
 
 
Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 24. Oktober 2013
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
 
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