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Informationen zum Dokument  BGer 2C_495/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_495/2013 vom 28.10.2013
 
{T 0/2}
 
2C_495/2013
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Gerichtsschreiberin Dubs.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.
 
Gegenstand
 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 15. April 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die nigerianische Staatsangehörige A.________ (geb. 4. Juni 1969) heiratete am 18. Dezember 2004 in Lagos (Nigeria) ihren in der Schweiz niedergelassenen Landsmann B.X.________, mit dem sie bereits drei gemeinsame Kinder hatte. Im Februar 2008 reiste A.X.________ mit den Kindern C.________ (geb. 23. April 1995) sowie den Zwillingen D.________ und E.________ (geb. 17. September 2000) in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Den Kindern wurde eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 7. November 2008 gebar sie den Sohn F.________.
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1.2. Mit Verfügung vom 20. September 2011 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt A.X.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und verfügte ihre Wegweisung. Die von A.X.________ gegen die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.
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Erwägung 2
 
2.1. Aufgrund ihrer gelebten Beziehung zu ihren über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden minderjährigen Kindern macht die Beschwerdeführerin einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK geltend, so dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ob der Anspruch tatsächlich besteht, ist Sache der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.5 S. 146 f.).
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2.3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 
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2.4. Aufgrund des gefestigten Anwesenheitsrechts ihrer Kinder kann sich die Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich gestützt auf Art. 8 EMRK auf einen bedingten Bewilligungsanspruch berufen. Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Art. 8 EMRK indessen nicht verletzt, wenn es (auch) dem fest anwesenheitsberechtigten Familienmitglied zumutbar ist, das Familienleben im Ausland zu führen (vgl. BGE 127 II 60 E. 2a S. 67; 122 II 289 E. 3c S. 298). Die bundesgerichtliche Praxis betreffend Aufenthaltsbewilligungen im "umgekehrten Familiennachzug" an den ausländischen, sorgeberechtigten Elternteil eines 
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2.5. Minderjährige Kinder teilen in der Regel den Aufenthaltsort des für sie verantwortlichen Elternteils. Der älteste Sohn der Beschwerdeführerin ist inzwischen volljährig, womit ihm grundsätzlich frei steht, in der Schweiz zu verbleiben. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist sowohl den in der Ehe geborenen Kindern als auch dem aus einer anderen Beziehung stammenden jüngsten Kind, dessen Vater nicht bekannt ist, die Ausreise mit ihrer Mutter nach Nigeria zumutbar. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Würdigung zu erschüttern vermöchte. Es kann daher auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Damit verstösst das angefochtene Urteil weder gegen Bundesrecht noch gegen Art. 8 EMRK.
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Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
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3.2. Wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 AuG). Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihren finanziellen Verhältnissen ist jedoch bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4. 
 
5. 
 
Lausanne, 28. Oktober 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Die Gerichtsschreiberin: Dubs
 
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