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Informationen zum Dokument  BGer 2C_591/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_591/2013 vom 28.10.2013
 
{T 0/2}
 
2C_591/2013
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
 
Gerichtsschreiberin Genner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Gesundheitsdirektion des Kantons Zug,
 
Neugasse 2, 6300 Zug,
 
Regierungsrat Kanton Zug,
 
Aabachstrasse 1, 6300 Zug.
 
Gegenstand
 
Einsicht in Krankenakten; Kostenvorschuss,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,
 
vom 30. April 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das angefochtene Urteil bestätigt einen Abschreibungsentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (bei einer Gesundheitsbehörde beantragte Einsicht in Patientenakten) und unterliegt damit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG). Vorinstanz ist eine letztinstanzliche kantonale Gerichtsbehörde im Sinn von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG und Art. 86 Abs. 2 BGG. Eine Ausnahme nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerde ist zulässig.
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1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Sie ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerdeführung legitimiert.
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1.3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von kantonalem Gesetzes- und Verordnungsrecht bildet keinen eigenständigen Rügegrund; sie wird nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür geprüft (BGE 136 I 316 E. 2.2.1 S. 318 mit Hinweisen). Diesbezüglich gilt, wie generell in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (vgl. BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe ihr die Vernehmlassung der Sicherheitsdirektion zugestellt und gleichzeitig den Schriftenwechsel abgeschlossen. Indem die Vorinstanz ihr keine Gelegenheit gegeben habe, sich zu der Vernehmlassung der Sicherheitsdirektion zu äussern, habe sie das Replikrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt.
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4.2. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237).
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4.3. Nach der Rechtsprechung fliesst aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK für die Parteien eines Gerichtsverfahrens ein "Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten"; dieses Recht hängt - im Gegensatz zum Replikrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, welcher auch im Verwaltungs (beschwerde) verfahren zur Anwendung kommt - nicht von der Entscheidrelevanz der replikauslöseden Eingabe ab (BGE 138 I 154 E. 2.3.2 und E. 2.3.3). Das Replikrecht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht auch ohne Fristansetzung ( FRANK SCHÜRMANN, Rechtliches Gehör, Waffengleichheit, Zustellung von Eingaben - Präzisierung der Rechtsprechung. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 15. November 2012 in Sachen Joos gegen die Schweiz, ZBJV 149/2013 S. 292); die beschwerdeführende Partei hat jedoch ihre Stellungnahme unverzüglich zu beantragen bzw. einzureichen, andernfalls das Gericht annehmen darf, sie habe darauf verzichtet (BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.; 132 I 42 E. 3.3.3 und E. 3.3.4; vgl. auch Urteil des EGMR Joos gegen Schweiz vom 15. November 2012 [43245/07] § 32).
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4.4. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Rüge der Beschwerdeführerin, es hätte ihr eine Frist zur Stellungnahme angesetzt werden müssen, unbegründet ist. Hingegen hat das Bundesgericht schon vor dem zitierten Urteil Joos, in Berücksichtigung der früheren (strengeren) Praxis des EGMR zum Replikrecht, festgehalten, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt ist, wenn ein Gericht bei der Zustellung einer Vernehmlassung an die beschwerdeführende Partei zum Ausdruck bringt, der Schriftenwechsel sei geschlossen; damit wird der Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme abgeschnitten (BGE 132 I 42 E. 3.3.2 mit Hinweis auf die Urteile des EGMR Contardi gegen Schweiz vom 12. Juli 2005 [7020/02] Ziff. 36, 45 und Spang gegen Schweiz vom 11. Oktober 2005 [45228/99] Ziff. 14, 33). Diese Praxis wurde mit dem Urteil Joos nicht gelockert: Dort wurde lediglich entschieden, dass es zulässig ist, nach Ablauf einer "vernünftigen Frist" (in casu ca. drei Wochen) vom Verzicht auf die Replik auszugehen, wenn die Vernehmlassung der Partei ohne Fristansetzung zugestellt worden war. Es ist deswegen weiterhin davon auszugehen, dass die Mitteilung, der Schriftenwechsel sei abgeschlossen, eine Verletzung des Replikrechts darstellt.
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4.5. Mit Blick auf dieses Zwischenergebnis kann offen gelassen werden, wann die Vorinstanz ihr Urteil fällen durfte in der (berechtigten) Annahme, die Beschwerdeführerin habe auf eine Replik verzichtet. Dies wäre nur zu prüfen gewesen, wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme (ohne Fristansetzung) zugestellt hätte, ohne den Hinweis, der Schriftenwechsel sei abgeschlossen (vgl. E. 4.3).
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4.6. Es bleibt zu prüfen, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs im bundesgerichtlichen Verfahren geheilt werden kann. Grundsätzlich ist dies möglich, wenn das Bundesgericht im betroffenen Bereich über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz (vgl. E. 4.2; BGE 133 I 100 E. 4.9 S. 105).
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Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. April 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Gewährung des Replikrechts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Oktober 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Die Gerichtsschreiberin: Genner
 
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