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Informationen zum Dokument  BGer 6B_905/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_905/2013 vom 30.10.2013
 
{T 0/2}
 
6B_905/2013
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster,
 
2. Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Daniel Patak,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (SVG-Anzeige),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Juli 2013.
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
 
2.
 
 
3.
 
 
4.
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Oktober 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter :  Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider  Monn
 
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