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Informationen zum Dokument  BGer 8C_704/2013  Materielle Begründung
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BGer 8C_704/2013 vom 31.10.2013
 
{T 0/2}
 
8C_704/2013
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2013
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde X.________,
 
vertreten durch R.________,
 
Präsidentin evangelisch-reformierte Kirchgemeinde,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 14. August 2013.
 
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2013, mit dem die Beschwerde der B.________ betreffend Kündigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses und den sich daraus ergebenden Entschädigungsansprüchen abgewiesen wurde,
1
in die Eingabe der B.________ vom 28. September 2013 (Poststempel), mit welcher Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben wird mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache an die Vorinstanzen zurückzuweisen; "die Geschädigte sei für die Umstände in Sachen Rechtsverweigerung der Vorinstanzen und für den entstandenen Schaden angemessen zu entschädigen"; "der Beschwerdeführerin sei von der Beschwerdegegnerin für die Zeit der Bewährungsfrist, die ihr zu Unrecht nicht eingeräumt wurde, eine Entschädigung in Höhe von sechs Monatsgehältern zu vergüten"; "weiter sei (ihr) eine Entschädigung gemäss § 33 Abs. 1 PVO bzw. Art. 336a OR in Höhe von sechs Monatsgehältern zu bezahlen",
2
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (vgl. BGE 138 V 318 E. 6 Ingress S. 320, 135 V 98 E. 1 S. 99; 135 II 94 E. 1 S. 96; Urteil 8C_264/2009 vom 19. Mai 2009 E. 1; je mit Hinweisen).
3
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 28. September 2013sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG als auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. erhebt,
4
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hier offensichtlich unzulässig ist, weil insoweit zu berücksichtigen ist,
5
dass die Streitigkeit auf einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis gründet, wobei Entscheide einer Rechtsmittelinstanz auf diesem Gebiet mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur anfechtbar sind, wenn es sich dabei um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 83 lit. g BGG handelt und der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG),
6
dass die Vorinstanz darauf sowie auf die weiteren Gültigkeitsanforderungen an Beschwerden in E. 6 und in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides deutlich hingewiesen hat,
7
dass die Beschwerde führende Person gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die vermögensrechtliche Natur der Streitigkeit wie auch das Erreichen des Mindeststreitwertes bzw. die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung näher darzulegen hat, ausser dies ergebe sich ohne weiteres aus den Feststellungen des angefochtenen Entscheids oder den weiteren Angaben aus den Akten (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342, 136 III 60 E. 1.1 S. 62, SJ 2010 I 37 E. 3.2.1 [Urteil 8C_473/2009 vom 3. August 2009]),
8
dass vorliegend - auch bei Annahme der vermögensrechtlichen Natur der Streitsache - der Mindeststreitwert offensichtlich nicht erreicht ist (vgl. Art. 51 BGG), was auch in der Beschwerde ausdrücklich eingeräumt wird,
9
dass zudem die Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht als dargetan gelten kann, und sich dies ebenso wenig aus den Feststellungen des angefochtenen Entscheids oder den weiteren Angaben aus den Akten ergibt, weil die nach der Rechtsprechung hiefür geltenden Voraussetzungen hier offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. dazu im Einzelnen BGE 139 II 340 E. 4 f. S. 342 ff. mit Hinweisen),
10
dass hieran auch die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensrechten (die im Übrigen entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin keine "Straftatbestände" bilden) nichts ändert, weil auch eine solche Verletzung nicht - wie die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint - per se eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt (BGE 139 II 340 a.a.O.),
11
dass somit - weil für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kein Raum ist - die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde zu prüfen bleibt (vgl. Art. 113 ff. BGG),
12
dass insoweit als Beschwerdegründe nur die Rüge einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht fällt (Art. 116 BGG), wobei diesbezüglich eine qualifizierte Rügepflicht gilt (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 f. S. 254 ff.; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.); das bedeutet, dass die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung unter anderem darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind; das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, wogegen es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt; wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen),
13
dass im vorliegenden Fall die Begründung der subsidiären Verfassungsbeschwerde in keiner Weise den vorerwähnten qualifizierten Anforderungen zu genügen vermag, welche Art. 106 Abs. 2 BGG für die Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen stellt, woran auch die bloss pauschale und nicht hinreichend substanziierte Erwähnung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, des Willkürverbots und von Treu und Glauben nichts ändert,
14
dass auch bezüglich der gerügten " (Verweigerung der) Beurteilung (von) Straftatbeständen" offenkundig ebenfalls keine den genannten Anforderungen entsprechende Beschwerdebegründung vorliegt, wobei überdies infolge Unzuständigkeit auf diese Vorbringen nicht einzutreten ist,
15
dass schliesslich die Verfassungsbeschwerde auch hinsichtlich der "Verfahrensrechte" die in detaillierter und substanziierter Form aufzuzeigenden Grundrechtsverletzungen nicht in einer den gesetzlichen Erfordernissen der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise zu erfüllen vermag,
16
dass demzufolge sowohl bezüglich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch hinsichtlich der subsidiären Verfassungsbeschwerde ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel vorliegt (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 117 BGG),
17
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
18
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
19
erkennt die Präsidentin:
20
1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
21
2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
22
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
23
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
24
Luzern, 31. Oktober 2013
25
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
27
Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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