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Informationen zum Dokument  BGer 1C_228/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_228/2013 vom 01.11.2013
 
{T 0/2}
 
1C_228/2013
 
 
Verfügung vom 1. November 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Helvetia Nostra, Postfach, 1820 Montreux,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Flavia Buchli Jörimann,
 
Gemeinde Obersaxen, Meierhof 44A, 7134 Obersaxen Meierhof.
 
Gegenstand
 
Baueinsprache,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Januar 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von X.________ am 10. August 2012 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses in Obersaxen, Giraniga, eingereichtes Baugesuch Einsprache. Der Gemeindevorstand Obersaxen bewilligte das Vorhaben am 18. Dezember 2012, wobei er gleichzeitig auf die Einsprache nicht eintrat und die auf Fr. 300.-- bestimmten Verfahrenskosten der Einsprecherin auferlegte.
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2. Im Nachgang zu den in der Folge betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV am 22. Mai 2013 ergangenen bundesgerichtlichen Urteile (BGE 139 II 243, 263 und 271) haben sich die Bauherrschaft und die Helvetia Nostra geeinigt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren hinfällig wird, wenn der Beschwerdegegner die Ergänzung seiner Baubewilligung in der Gemeinde Obersaxen erhält, welche den Grund-bucheintrag "Erstwohnung" für die drei vorgesehenen Wohnungen gemäss seinem Bauvorhaben anordnet (Eingaben Beschwerdegegner vom 7. August und vom 9. September 2013, Act. 11 und 13).
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3. Damit ist die vorliegende Beschwerde laut übereinstimmender Erklärung der Parteien gegenstandslos geworden (Eingabe Beschwerdegegner vom 9. September 2013, Act. 13, und Eingabe Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2013, Act. 16).
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Demnach wird festgestellt und verfügt:
 
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_228/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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2. Die Fr. 300.-- ausmachenden Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3. Vereinbarungsgemäss übernimmt der Beschwerdegegner die Fr. 300.-- betragenden Kosten gemäss dem am 18. Dezember 2012 ergangenen Einspracheentscheid des Gemeindevorstands Obersaxen sowie die Fr. 1'033.-- ausmachenden Kosten gemäss dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 31. Januar 2013.
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4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
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5. Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Obersaxen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. November 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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