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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1018/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_1018/2013 vom 05.11.2013
 
{T 0/2}
 
2C_1018/2013
 
 
Urteil vom 5. November 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch lic. iur. Sandro Sosio,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
 
2.  Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer,
 
vom 27. September 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. X.________ (geb. 1976) stammt aus Brasilien. Er wurde zweimal aus der Schweiz ausgeschafft, bevor er am 20. April 2002 in Dänemark eine Schweizer Bürgerin heiratete (geb. 1978). Er reiste am 17. Januar 2003 in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erhielt. Am 27. Oktober 2008 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich es ab, seine Bewilligung zu verlängern, da die Beziehung im März 2004 aufgegeben und die Ehe auf unbestimmte Zeit gerichtlich getrennt worden sei ohne Aussicht auf eine Wiedervereinigung.
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1.2. Am 23. Juni 2011 reiste X.________ erneut in die Schweiz ein, wo er sich wiederum an der Adresse seiner Gattin meldete und ihm hierauf eine weitere bis zum 4. Juli 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 25. Mai 2012 widerrief das Migrationsamt diese, da die eheliche Gemeinschaft in Tat und Wahrheit nicht wieder aufgenommen worden sei. Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht bestätigten die entsprechende Verfügung am 7. Juni bzw. 27. September 2013.
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1.3. X.________ beantragt vor Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid und die damit verbundene Wegweisung aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Seine Ehegemeinschaft dauere seit über zehn Jahren an; es lägen wichtige Gründe für das Getrenntleben vor.
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Erwägung 2
 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). In rechtlicher Hinsicht muss der Beschwerdeführer - in Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid - dartun, inwiefern dieser Recht verletzt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Es genügt nicht, lediglich auf die Ausführungen und die Akten im kantonalen Verfahren zu verweisen, wie dies der Beschwerdeführer tut; erforderlich sind sachbezogene Ausführungen und nicht blosse Bestreitungen zu den rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz. Die vorliegende Beschwerdeschrift genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen weitgehend nicht.
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Erwägung 3
 
Die Beschwerde erweist sich im Übrigen aber so oder anders als offensichtlich unbegründet:
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3.1. Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG (SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3) oder wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Eine (relevante) Ehegemeinschaft besteht, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (Urteil 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.2). Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus "wichtigen" Gründen getrennt zu leben, was auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]), ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft (ausländerrechtlich) als definitiv aufgelöst zu gelten hat (Urteil 2C_82/2012 vom 31. Januar 2012 E. 2.2.1).
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3.2. Der Beschwerdeführer hat sich ein erstes Mal bereits 2004 von seiner Gattin getrennt, was er nicht bestreitet und sich aus seiner Landesabwesenheit zwischen 2008 und 2011 ergibt. In der Folge will er sich mit seiner Ehefrau wieder versöhnt haben; er macht indessen nicht geltend, mit dieser dauernd zusammenzuleben, sondern weist lediglich daraufhin, mit ihr immer noch (formell) verheiratet zu sein und ab und zu sexuelle Kontakte zu pflegen. Hierin liegt, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, keine relevante, fortbestehende eheliche Gemeinschaft (vgl. THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., dort 48 ff. u. insbesondere 54 f.). Das Bundesgericht anerkennt das "gemeinsame Getrenntleben" ("Living apart together") nicht als wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG. Die Bestimmungen über den Familiennachzug setzen voraus, dass die Eheleute zusammenwohnen und die eheliche Beziehung als Lebens- und Schicksalsgemeinschaft anhaltend und nicht bloss punktuell bzw. während kurzer Zeit gelebt wird, im Übrigen aber jeder Partner seinen eigenen Interessen und Bedürfnissen nachgeht ( HUGI YAR, a.a.O., 55). Nachdem der Beschwerdeführer lediglich vereinzelte fortbestehende sexuelle Kontakte mit seiner Gattin behauptet, indessen nicht, dass die Partner nach wie vor auch eine Lebens- und Schicksalsgemeinschaft bilden würden, durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Verfassungsrecht in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Anhörung der Gattin verzichten. Die Wichtigkeit der vom Beschwerdeführer angerufenen Gründe für das Getrenntleben (Abhängigkeit der Frau von den Eltern, psychische Labilität der Partnerin) braucht unter diesen Umständen nicht weiter geprüft zu werden, da nach Art. 49 AuG 
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Erwägung 4
 
4.1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf (überhaupt) einzutreten ist. Dies kann ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG geschehen; ergänzend wird auf die Begründung im angefochtenen Verfahren verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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4.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. November 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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