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Informationen zum Dokument  BGer 6B_128/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_128/2013 vom 07.11.2013
 
{T 0/2}
 
6B_128/2013
 
 
Urteil vom 7. November 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Michael Helbling,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Menschenhandel,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. Juli 2012.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
1. 
1
1.1. Des Menschenhandels nach Art. 182 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. Dieser Tatbestand schützt Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zweck der Ausbeutung angeworben und ins Ausland gebracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels; SR 0.311.542). Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird.
2
1.2. Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst einen Menschenhandel aus. Ob diese selbstbestimmt gehandelt hat, ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Das faktische Einverständnis allein ist nicht massgebend, soweit die Tathandlung nur rein äusserlich mit dem Willen der betroffenen Person erfolgt. Nach der Rechtsprechung liegt in der Regel Menschenhandel vor, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Prostitution engagiert werden. Diese besondere Situation kann in prekären wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist mithin nicht wirksam, wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt diese nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (siehe BGE 129 IV 81 E. 3.1; 128 IV 117 E. 4a-c; 126 IV 225 E. 1c f. am Ende; Urteil 6B_81/2010 bzw. 6B_126/2010 vom 29. April 2010 E. 4.1; je mit Hinweisen). Aufgrund der vielfältigen Abhängigkeiten, in der sich eine Prostituierte befinden kann, insbesondere, wenn sie sich ins Ausland begeben hat, ist der Begriff der tatsächlichen Zustimmung restriktiv auszulegen (BGE 128 IV 117 E. 4c S. 126 f. mit Hinweisen).
3
1.3. Bei der Einwilligung als Rechtfertigungsgrund muss diese nach der Rechtsprechung grundsätzlich vor der Tat erteilt worden sein (BGE 124 IV 258 E. 3 mit Hinweis), entweder ausdrücklich oder konkludent. Erforderlich ist weiter, dass sie freiwillig und in Kenntnis der wesentlichen Umstände erfolgte. Die einwilligende Person musste den Wert des betreffenden Gutes oder Interesses, die Folgen und Risiken oder allfällige Alternativen ihrer Entscheidung erfassen können (Urteil 6B_1092/2010 vom 29. April 2011 E. 4.3 mit Hinweisen).
4
 
Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Anklageschrift zog E.________ im Oktober/November 2007 zum Beschwerdegegner. Nach einem Streit habe er sie zunächst aus dem Haus gejagt, sie danach am Bahnhof ins Fahrzeug gezerrt und zurück nach Hause gebracht. Schon in Ungarn habe er ihr das Versprechen abgenommen, dass sie in der Schweiz solange als Prostituierte arbeiten würde, bis weitere Frauen gekommen seien. Sie habe erst nach längeren Diskussionen eingewilligt. Sie habe nur zugestimmt, weil sie Angst vor dem Beschwerdegegner gehabt und aufgrund der zuvor erlittenen Gewalt keine andere Möglichkeit gesehen habe, als einzuwilligen. Während die Geschädigte mit ihm zusammengelebt habe, sei sie von ihm regelmässig geschlagen, unter Druck gesetzt, gedemütigt, sexuell misshandelt, bedroht und insbesondere während des Aufenthalts in der Schweiz gefoltert und tätlich gemassregelt worden (kantonale Akten act. 36 S. 4 ff. und S. 16).
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2.2. Die Vorinstanz erachtet die Elemente in der Anklage, die sich auf den Menschenhandel beziehen, aufgrund der Aussagen der Geschädigten als erstellt (Urteil S. 39 ff. E. 3.3.1 mit Hinweis auf den erstinstanzlichen Entscheid S. 85 ff.). Sie hält fest, aus der Anklageschrift gehe indes nicht hervor, welche Umstände in Ungarn die Geschädigte dazu veranlasst hätten, der Reise zuzustimmen. Die Vorinstanz erwägt, dass die Geschädigte Angst vor dem Beschwerdegegner gehabt habe, reiche für sich alleine nicht aus, auf Menschenhandel zu schliessen. Aus ihren Aussagen ergebe sich nicht, dass ihr Selbstbestimmungsrecht durch diese Furcht so eingeschränkt gewesen sei, dass sie keine andere Wahl gehabt habe, als nachzugeben. Nach eigenen Angaben habe sie sich zunächst geweigert und ihm widersprochen. Danach habe er so lange versucht sie zu überzeugen, bis sie endlich zugesagt habe. Die Vorinstanz schliesst daraus, es habe eher an der Überzeugungskunst des Beschwerdegegners und nicht an der Angst vor ihm gelegen, dass die Geschädigte in die Schweiz gereist sei, um als Prostituierte zu arbeiten. Ihren Aussagen sei ebenso wenig zu entnehmen, dass sie nur unter dem Eindruck der zuvor erlittenen Gewalt eingewilligt habe (Urteil S. 93 f. E. 4.2.2).
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2.3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Umstände und Hintergründe der Reise sowie das Tätigsein der Ge schädigten für den Beschwerdegegner seien in der Anklageschrift sehr wohl umschrieben. Die Vorinstanz würdige die Aussagen einseitig und willkürlich. Aus denjenigen der Geschädigten, welche die Vorinstanz als glaubhaft bezeichne, gehe eindeutig hervor, dass sie nur zugesagt habe, um weitere Übergriffe zu vermeiden. Daher sei die vorinstanzliche Schlussfolgerung aktenwidrig und willkürlich, die Geschädigte habe einzig aufgrund der Überredungskunst des Beschwerdegegners zugesagt. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass sowohl die Hörigkeit und Abhängigkeit als auch die dauernden, unzähligen gewaltsamen Übergriffe zur Folge gehabt hätten, dass sich die Geschädigte ihrem Peiniger gefügt habe. Ihr Fluchtversuch und das mitgehörte Drohgespräch, das der Beschwerdegegner mit einer anderen Geschädigten geführt habe, hätten ihr aufgezeigt, was bei Ungehorsam passieren würde (Beschwerde S. 2 ff. Ziff. 2.3 und Ziff. 3.1).
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2.4. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Soweit sich die Beschwerdeführerin über die vorinstanzliche Beweiswürdigung hinwegsetzt, die tatsächlichen Feststellungen ergänzt und eine eigene Würdigung vornimmt, ohne dass sich aus ihren Ausführungen ergäbe, dass und inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich und ihre tatsächlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig wären, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 134 IV 36 E. 1.4.1; zu den Begründungsanforderungen Art. 106 Abs. 2 BGG sowie BGE 136 I 49 E. 1.4.1 mit Hinweisen).
8
2.5. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz unterhielten E.________ und der Beschwerdegegner in Ungarn eine eheähnliche Beziehung. Als sie in die Schweiz einreisten war vereinbart, dass sich die Geschädigte etwa zwei Wochen als Prostituierte betätigen werde. Aufgrund der erlittenen Gewalt anlässlich des Trennungsversuchs, hatte diese bereits vor den weiteren Vorfällen in der Schweiz Angst vor dem Beschwerdegegner. Mit der Vorinstanz muss indes davon ausgegangen werden, dass ihre Furcht (noch) nicht dergestalt war, dass sie nicht mehr selbstbestimmt handeln konnte und ihr die erforderliche Entscheidungsfreiheit fehlte. Trotz ihrer Angst widersetzte sie sich zunächst dem Wunsch des Beschwerdegegners, mit ihm in die Schweiz zu reisen, und knüpfte eine allfällige Zustimmung an die Bedingung, er solle sie nicht schlagen. Dieser versuchte, sie zur Reise zu überreden, bis sie schliesslich einwilligte. Einzig aufgrund der Angst, welche die Geschädigte in Ungarn vor dem Beschwerdegegner hatte, kann nicht von der Ausnützung einer Machtposition und der Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts der Geschädigten gesprochen werden. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie den Beschwerdegegner vom Vorwurf des Menschenhandels zum Nachteil von E.________ freispricht.
9
3. 
10
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz werte das Vorgehen des Beschwerdegegners zum Nachteil von F.________ zu Unrecht nicht als Menschenhandel. Jene habe ihr Einverständnis zu der Reise in die Schweiz und ihrer Tätigkeit als Prostituierte für den Beschwerdegegner aus Geldnot und mit der Aussicht auf eine hälftige Teilung ihrer Einnahmen gegeben. Dies sei nie die Absicht des Beschwerdegegners gewesen, welcher die Geschädigte vielmehr über ihren Verdienst getäuscht habe. Diese habe zwar gewusst, dass sie als Prostituierte arbeiten und die Hälfte ihrer Einnahmen dem Beschwerdegegner abliefern müsse. Sie sei auch damit einverstanden gewesen, dass er den gesamten Erlös behalte, bis die Reisekosten abgearbeitet waren. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass sie über einen für die Abgabe ihres Einverständnisses wesentlichen Punkt getäuscht worden sei. Ihre Zustimmung entspreche daher nicht ihrem freien Willen (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 3.2).
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3.2. Die Vorinstanz erwägt, einzig die angebliche Geldnot von F.________ weise auf schwierige Verhältnisse in deren Heimatland hin. Der Anklageschrift lasse sich auch kein Machtmissbrauch über die Geschädigte oder die Ausnützung einer besonderen Hilfslosigkeit entnehmen. Aus den Aussagen der Geschädigten könne nicht auf Geldnot geschlossen werden. Sie habe erklärt, sie habe viele Goldsachen auch im Pfandhaus. Sie habe sie aber nicht auslösen können, weil sie kein Geld hatte. Die Vorinstanz hält fest, daraus könne nicht eine schwierige wirtschaftliche Situation abgeleitet werden, welche die Geschädigte gezwungen hätte, sich mit dem Beschwerdegegner einzulassen. Sie habe gewusst, dass sie in der Schweiz als Prostituierte arbeiten würde. Insofern liege keine Täuschung vor. Sie sei zudem darüber im Bilde gewesen, dass sie - vereinbarungsgemäss - die [recte: ihre] Hälfte des Erlöses dem Beschwerdegegner abgeben müsse, weil dieser die Reisekosten vorgeschossen habe. Auch in dieser Hinsicht liege keine Täuschung vor. Die Geschädigte sei zunächst damit einverstanden gewesen, dass der Beschwerdegegner alle Einnahmen behalten habe, bis die Reisekosten abbezahlt waren: "Er sagte mir, dass wir auf 50-50-Basis arbeiten werden, wenn ich diese Kosten abgearbeitet habe. Ich habe diese Summe abgearbeitet, aber meine Hälfte habe ich danach trotzdem nicht gesehen." (kantonale Akten act. 16/3 S. 15). Dass der Beschwerdegegner dies von Anfang an so geplant habe, könne zwangslos angenommen werden, entspreche es doch dem üblichen Vorgehen bei allen Frauen, die er für sich habe arbeiten lassen. Indes genüge nicht jede geringfügige Täuschung, um Menschenhandel anzunehmen. Ferner sei das Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten durch die Täuschung nicht aufgehoben worden, da es nur bezüglich der Abgabe des Geldes in der zweiten Phase (nach Rückzahlung der Reisekosten) eingeschränkt war. Der nachgewiesene Sachverhalt erfülle den Tatbestand des Menschenhandels nicht (Urteil S. 94 ff. E. 4.2.3).
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3.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz wendet, ohne darzulegen, dass und inwiefern diese willkürlich sind, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. E. 2.4). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie erörtert, die Geschädigte habe sich in Geldnot befunden, als sie sich dazu bereit erklärt habe, in die Schweiz zu reisen, um für den Beschwerdegegner als Prostituierte zu arbeiten (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 3.2). Hingegen handelt es sich um eine Rechtsfrage, ob die finanzielle Situation der Geschädigten in Ungarn ihr Selbstbestimmungsrecht so einschränkte, dass keine wirksame Zustimmung angenommen werden kann. Diese Frage kann indes offenbleiben, soweit die Einwilligung wegen einer Täuschung unbeachtlich ist.
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3.4. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hatte der Beschwerdegegner entsprechend seinem üblichen Vorgehen von Anfang an geplant, die Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit der Geschädigten F.________ nicht hälftig mit ihr zu teilen. Bei der Frage, ob jemandem ein Anteil aus seiner Arbeitstätigkeit zusteht und wie hoch dieser ist, handelt es sich um einen objektiv wesentlichen Punkt. Damit handelt es sich vorliegend nicht um eine geringfügige Täuschung. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, das Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten sei erst nach der Rückzahlung der Reisekosten eingeschränkt gewesen. Die Geschädigte war zwar einverstanden, dass der Beschwerdegegner ihren Anteil an den Einnahmen zunächst mit den vorgeschossenen Kosten verrechnete. Dies ist jedoch für die Frage, ob und in welchem Umfang ihr Selbstbestimmungsrecht im Zeitpunkt der Erteilung ihrer Zustimmung beschränkt war, irrelevant. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet.
14
4. 
15
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dem Beschwerdegegner sei es beim versuchten Verkauf von A.________ an G.________ darum gegangen, aus ihr Kapital zu schlagen. Ihm sei es gleichgültig gewesen, wozu dieser die Geschädigte erwerben würde. Der Beschwerdegegner habe zumindest in Kauf genommen, dass es ihm um sexuelle Aspekte gehen könnte. Er habe eventualvorsätzlich gehandelt. Das Verkaufsangebot sei gegen den Willen der Geschädigten erfolgt (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 3.3).
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4.2. Die Vorinstanz erwägt, ob das Anbieten der Geschädigten an G.________ und das Verlangen einer Ablösesumme zum Zweck der sexuellen Ausbeutung erfolgt sei, sei fraglich. Dies werde in der Anklageschrift nicht behauptet. Im Gegenteil führe diese aus, G.________, zu welchem die Geschädigte geflüchtet sei, habe sich bemüht, sie aus dem Prostitutionsmilieu zu befreien. Überdies könne nicht erstellt werden, dass der Beschwerdegegner davon ausgegangen sei, die Geschädigte würde nach der Übergabe sexuell ausgebeutet. Weder aus der Einvernahme von G.________ noch aus den Befragungen des Beschwerdegegners oder den aufgezeichneten Telefongesprächen ergebe sich Derartiges. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdegegner frei (Urteil S. 96 f. E. 4.2.4.1).
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4.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist somit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
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4.4. Mit ihren Einwänden nimmt die Beschwerdeführerin eine eigene Beweiswürdigung vor und setzt sich über die vorinstanzlichen Feststellungen hinweg, ohne dass sich aus ihren Ausführungen ergäbe, dass und inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich und ihre Feststellungen offensichtlich unrichtig wären. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, beim versuchten Verkauf von A.________ an G.________ liege ein eventualvorsätzlich versuchter Menschenhandel vor, legt sie ihrer rechtlichen Würdigung von der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG) abweichende Tatsachenbehauptungen zugrunde. Darauf ist nicht einzutreten.
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Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners eine Entschädigung von Fr. 750.-- zu bezahlen.
 
4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird eine Entschädigung von Fr. 2'250.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. November 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
 
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