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Informationen zum Dokument  BGer 6B_989/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_989/2013 vom 07.11.2013
 
{T 0/2}
 
6B_989/2013
 
 
Urteil vom 7. November 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Denys,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
2. A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Lienhard,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Fahrlässige Körperverletzung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 27. August 2013.
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1. X.________ fuhr am 6. Dezember 2010, um 19.40 Uhr, mit seinem Personenwagen auf der Hauptstrasse durch Menziken. Er übersah einen Fussgänger, welcher die Strasse von rechts nach links und unmittelbar neben einem Fussgängerstreifen überqueren wollte. Der Fussgänger wurde frontal erfasst, zu Boden geschleudert und erheblich verletzt.
 
Das Gerichtspräsidium Kulm verurteilte X.________ am 2. Juli 2012 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu 20 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 100.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. X.________ wurde dem Grundsatz nach aus dem Verkehrsunfall vom 6. Dezember 2010 dem Fussgänger gegenüber haftpflichtig erklärt. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 27. August 2013 ab.
 
X.________ beantragt beim Bundesgericht, das Urteil vom 27. August 2013 sei aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen bzw. eventuell auf den Zivilweg zu verweisen.
 
2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die beiden kantonalen Instanzen teilweise von verschiedenen Szenarien ausgingen (Beschwerde S. 1), ist er nicht zu hören, zumal er selber nicht geltend macht, dass die Vorinstanz ihre Version des Sachverhalts offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hätte. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Fussgänger die Strasse von rechts nach links überqueren wollte.
 
3. In rechtlicher Hinsicht bzw. in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer fahrlässig handelte, kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 19-22 E. 4.7 und 4.8). Danach ist der Beschwerdeführer seiner Pflicht, vor dem Fussgängerstreifen beide Trottoirseiten zu beobachten, nicht in genügendem Masse nachgekommen. Sonst hätte er den Fussgänger spätestens im gleichen Zeitpunkt wie seine Mitfahrerin, die diesen auf dem Trottoir rennen sah und einen Warnruf abgeben konnte, sehen müssen und das notwendige Brems- bzw. Ausweichmanöver noch rechtzeitig einleiten können (Urteil S. 21/22).
 
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe den Fussgänger praktisch zum selben Zeitpunkt wie die Beifahrerin bemerkt und gleichzeitig mit deren Warnruf zu bremsen begonnen (Beschwerde S. 2). Es steht indessen fest, dass die Beifahrerin den Fussgänger bereits früher gesehen hat (Urteil S. 10 E. 4.2.2.). Demgegenüber sagte der Beschwerdeführer aus, er habe, als er auf der Höhe des Fussgängerstreifens war, plötzlich eine rennende Person vor seinem Auto wahrgenommen, wobei er nicht sagen könne, woher sie gekommen sei (Urteil S. 10 E. 4.2.1.). Im Gegensatz zu seiner Beifahrerin hat er den Fussgänger also nicht wahrgenommen, als dieser sich noch auf dem Trottoir befand. Bei dieser Sachlage ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, er habe dem Trottoir nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt, nicht zu beanstanden.
 
4. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde sowie zufolge fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit abzuweisen.
 
Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. November 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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