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Informationen zum Dokument  BGer 2C_501/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_501/2013 vom 08.11.2013
 
{T 0/2}
 
2C_501/2013
 
 
Urteil vom 8. November 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
 
Gerichtsschreiberin Genner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
 
gegen
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 27. März 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.X.________, geboren am 16. September 1971, ist Staatsangehöriger von Mazedonien. Nach Ablauf eines bewilligten viermonatigen Aufenthalts im Jahr 1991 hielt er sich illegal in der Schweiz auf. Am 11. September 1992 wurde er wegen Widerhandlung gegen die Fremdenpolizeivorschriften sowie wegen Entwendens eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis zu 18 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Gleichentags wurde eine zweijährige Einreisesperre ausgesprochen und A.X.________ nach Skopje ausgeschafft.
1
A.b. Am 20. Oktober 1994 heiratete A.X.________ in Mazedonien die in der Schweiz niederlassungsberechtigte mazedonische Staatsangehörige B.Y.________ (heute: B.X.________), welche seit ihrem achten Altersjahr in der Schweiz lebte. Am 16. Juni 1995 reiste A.X.________ in die Schweiz ein, worauf er die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. Das Ehepaar hat zwei Söhne: C.________, geboren am 5. Juni 1996, und D.________, geboren am 5. November 2005. Seit 1996 war die Familie wiederholt auf Sozialhilfe angewiesen. A.X.________ erhielt am 6. August 2001 die Niederlassungsbewilligung.
2
A.c. Nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz wurde A.X.________ zunächst wie folgt straffällig:
3
- Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 20. August 1996: Busse von Fr. 150.-- wegen Arbeitsaufnahme ohne erforderliche fremdenpolizeiliche Bewilligung;
4
- Strafbefehl des Bezirksamts Kulm vom 4. Juni 1997: Busse von Fr. 500.-- wegen geringfügiger Hehlerei;
5
- Strafbefehl des Einzelrichteramts Zug vom 4. Dezember 2002: Vier Monate Gefängnis, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren, wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz.
6
A.d. In der Folge kam es zu weiteren Verurteilungen:
7
- Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 22. März 2006: Busse von Fr. 300.-- wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz;
8
- Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 31. Juli 2008: Busse von Fr. 100.-- wegen Benützung einer Nationalstrasse ohne gültige Vignette;
9
- Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 17. September 2009: Drei Jahre Freiheitsstrafe (davon 18 Monate bedingt) und Busse von Fr. 1'000.-- wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung (Hauptdelikt, begangen am 12. Juli 2007), qualifizierter einfacher Körperverletzung, räuberischer Erpressung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung und mehrfacher Tätlichkeit.
10
A.e. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 23. Februar 2011 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung am 27. Mai 2011 und forderte A.X.________ auf, die Schweiz spätestens 60 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Dieser Entscheid wurde auf Einsprache hin am 22. November 2011 bestätigt.
11
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist der letztinstanzliche, verfahrensabschliessende Entscheid eines kantonalen Gerichts auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, welcher grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 und Art. 82 lit. a BGG). Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Ob der Anspruch im konkreten Fall zu bejahen ist, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287).
12
1.2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind offensichtlich erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
13
 
Erwägung 2
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
14
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf persönliche Anhörung unzulässigerweise abgewiesen. Zudem habe sie entgegen seinem Antrag auf die Einholung von Arztberichten (zum Beweis der Überwindung der Alkoholsucht als Wurzel der früheren Delinquenz) sowie der Bilanz und Erfolgsrechnung der Firma S.________ GmbH (zum Nachweis der erfolgreichen selbständigen Erwerbstätigkeit) verzichtet.
16
3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fliesst aus Art. 29 Abs. 2 BV kein Recht auf mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428). Das Recht auf schriftliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels gewährt. Indessen umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise. Die Abweisung eines Beweisantrags ist zulässig, wenn die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148).
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Erwägung 4
 
4.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20) in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe gemäss Art. 62 lit. b AuG liegt vor, wenn sie die Dauer eines Jahres überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2), wobei es keine Rolle spielt, ob sie bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32, 16 E. 2.1 S. 18). Nachdem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden war, ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG in der ersten Variante erfüllt.
18
4.2. In jedem Fall rechtfertigt sich der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nur, wenn die Massnahme nach einer Gegenüberstellung der privaten und der öffentlichen Interessen verhältnismässig erscheint. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration und die der betroffenen Person drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33; 135 II 377 E. 4.3 S. 381; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Je länger eine ausländische Person in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an Entfernungsmassnahmen zu stellen (BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112).
19
4.3. Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Delikten, welche zur verfahrensauslösenden Verurteilung geführt haben, zu Recht als schwer eingestuft. Es handelt sich um Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und gegen die Freiheit, was ein erhebliches Verschulden impliziert; dieses kommt auch im relativ hohen Strafmass von drei Jahren Freiheitsentzug zum Ausdruck. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass gerade die gravierendsten Straftaten auf die (inzwischen überwundene) Alkoholabhängigkeit zurückzuführen seien, vermag daran nichts zu ändern, ist doch dieser Aspekt bereits in das Strafmass des Urteils des Bezirksgerichts Zofingen vom 17. September 2009 eingeflossen. Zudem war der Beschwerdeführer bereits früher zu einer (bedingten) Gefängnisstrafe von immerhin vier Monaten verurteilt und daraufhin ausländerrechtlich verwarnt worden, was ihn nicht davon abhielt, erneut mehrmals zu delinquieren und teilweise noch schwerere Straftaten zu begehen. Schliesslich weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer wegen häuslicher Gewalt aufgefallen ist, wenngleich die Ehefrau keinen Strafantrag stellte. Die Polizei musste im Jahr 2008 zwei Mal ausrücken, weil der Beschwerdeführer seine Frau geschlagen und mit dem Tod bedroht hatte. Aufgrund dieser zahlreichen, teils schweren Verfehlungen ist von einem starken sicherheitspolizeilichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung auszugehen.
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4.4. Dem öffentlichen Interesse ist das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Es ist unbestritten, dass der Ehefrau und den Kindern eine Ausreise nach Mazedonien kaum zugemutet werden kann. Die Ehefrau lebt seit ihrem achten Altersjahr in der Schweiz, und der ältere Sohn war im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils knapp 16 Jahre alt. Das Interesse des Beschwerdeführers am Zusammenleben mit seiner Familie vermag jedoch das öffentliche Interesse an seiner Entfernung nicht aufzuwiegen. Mit seiner wiederholten Straffälligkeit hat er die Trennung von seiner Familie - trotz Verwarnung - leichtfertig in Kauf genommen. Das Familienleben war zudem bereits während der knapp eineinhalb Jahre, welche der Beschwerdeführer im Strafvollzug verbrachte, stark eingeschränkt. Wenn sich der Beschwerdeführer in Mazedonien aufhält, kann der Kontakt durch Besuche und elektronische Kommunikationsmittel gepflegt werden, zumal die Entfernung nicht allzu gross ist.
21
4.5. Das angefochtene Urteil erweist sich somit als verhältnismässig und ist zu bestätigen.
22
 
Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 8. November 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Die Gerichtsschreiberin: Genner
 
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