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Informationen zum Dokument  BGer 1C_824/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_824/2013 vom 12.11.2013
 
{T 0/2}
 
1C_824/2013
 
 
Urteil vom 12. November 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________, c/o Kantonspolizei Zürich, Kasernenstrasse 29, Postfach, 8021 Zürich,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, Prime Center 1, 7. Stock, Postfach, 8058 Zürich,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
 
Erwägungen:
 
1. X.________ erstattete am 8. Juli 2013 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Strafanzeige gegen seine Ex-Freundin Z.________ und Kantonspolizist Y.________ wegen Urkundenfälschung.
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2. X.________ führt mit Eingabe vom 2. November 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 2. Oktober 2013.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
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4. Von einer Kostenauflage kann abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. November 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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