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Informationen zum Dokument  BGer 2C_970/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_970/2013 vom 12.11.2013
 
{T 0/2}
 
2C_970/2013
 
2C_971/2013
 
 
Urteil vom 12. November 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch EGMO Treuhand,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Mehrwertsteuer; Einheit der Unternehmung, Umsatzschätzung,
 
Steuerperioden 1. Semester 2004 bis 2. Semester 2006 und erstes Semester 2007 bis 2. Semester 2009 [2C_971/2013],
 
Steuerperiode 2010 [2C_970/2013],
 
Beschwerde gegen die Urteile A-6544/2012 und
 
A-6545/2012 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 12. September 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
X.________ betreibt in der Form der Einzelfirma die Reparatur von Autos und Occasionshandel damit. Aufgrund seiner 2008 gelieferten Angaben wurde er per 1. Januar 2003 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Da der Betroffene seinen Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht nachgekommen war, schätzte die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) die nach ihrer Auffassung geschuldete Steuer und forderte diese mit Ergänzungsabrechnungen nach. Mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2010 kam sie zum Schluss, dass die für die Steuerpflicht massgebenden Voraussetzungen (Umsatz) im Zeitraum 1. Januar 2004 bis 30. Juni 2008 sowie 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 nicht gegeben seien, unter Vorbehalt einer Kontrolle. Eine solche wurde im Frühjahr 2011 durchgeführt, wobei sich ergab, dass X.________ nebst den Einnahmen aus dem Verkauf von Gebrauchtwagen und Werkstattleistungen auch Einnahmen aus einem Taxibetrieb erzielt, diese aber nicht deklariert hatte. Die EStV kam zum Schluss, dass unter Einbezug dieser Umsätze die Umsatzlimite im Jahr 2003 überschritten worden sei, weshalb ab 2004 der Eintrag ins Mehrwertsteuerregister zu erfolgen habe. Mit Einschätzungsmitteilungen vom 31. Mai 2011 forderte sie für die Steuerperioden 1. Semester 2004 bis 2. Semester 2006 Fr. 27'971.-- und für die Steuerperioden 1. Semester 2007 bis 2. Semester 2009 Fr. 42'699.-- nach, je mit Verzugszins. Diese Steuerforderungen wurden mit als Einspracheentscheid bezeichnetem Entscheid der EStV vom 9. November 2012 bestätigt. Weiter forderte die EStV mit Einschätzungsmitteilung vom 1. September 2011 für die Steuerperiode 2010 einen Betrag von Fr. 11'173.-- nebst Verzugszins nach. Auch diese Forderung wurde mit als Einspracheentscheid bezeichnetem Entscheid vom 9. November 2012 bestätigt.
1
Mit zwei Urteilen vom 12. September 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die beiden Entscheide vom 9. November 2012 erhobenen Beschwerden ab.
2
Dagegen beschwert sich X.________ mit zwei separaten Eingaben vom 18. Oktober 2013. Er beantragt dem Bundesgericht, er sei für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2009 nicht als steuerpflichtig zu betrachten und die entsprechenden Einschätzungsmitteilungen seien zu stornieren (Verfahren 2C_971/2013); ebenso beantragt er, er sei für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 nicht als steuerpflichtig zu betrachten und die entsprechende Einschätzungsmitteilung sei zu stornieren (2C_970/2013).
3
Die Akten des Bundesverwaltungsgerichts sind beigezogen, weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.
4
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Verfahren 2C_970/2013 und 2C_971/2013 betreffen den gleichen Beschwerdeführer und die je gleichen Behörden sowie - abgesehen vom zeitlichen Element - denselben Grundsachverhalt. Es rechtfertigt sich, sie zu vereinigen und mit einem gemeinsamen Urteil zu erledigen.
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2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich, sind oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen wurden; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen); appellatorische Ausführungen genügen nicht (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104)
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2.3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Voraussetzungen für die ermessensweise Festsetzung der Umsätze aus den Taxifahrten erfüllt sind (E. 4.2); dazu lässt sich der Beschwerde nichts Substanzielles entnehmen. Alsdann verwirft es die Behauptung des Beschwerdeführers, es liege eine die Aufspaltung der Umsätze erfordernde Betriebsaufteilung zwischen ihm und seinem Sohn vor. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht dazu geltend, der Taxibetrieb müsse mehrwertsteuerrechtlich als ein selbstständiges Subjekt angesehen werden, mindestens müsse der Umsatz des Taxibetriebs zwischen Vater und Sohn aufgeteilt werden. Mit diesen Ausführungen wird nicht in einer den vorstehend beschriebenen gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise aufgezeigt, inwiefern die einschlägige Erwägung der Vorinstanz (je E. 3.2) bzw. die dort gezogenen Schlussfolgerungen im Ergebnis schweizerisches Recht verletzten. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft schliesslich die von der EStV vorgenommene Schätzung der Taxi-Umsätze; es gibt deren Schätzungsmethode wieder und stellt fest, dass sich keine Ermessensfehler feststellen liessen (je E. 4.3). Der Beschwerdeführer diskutiert die so eruierten Schätzungszahlen und macht geltend, angesichts der ausgewiesenen für Y.________ erbrachten Fahrtleistungen erweise sich die Berechnungsmethode als offensichtlich falsch. Gemäss zutreffender Feststellung der Vorinstanz hatte es der Beschwerdeführer jedoch unterlassen, im dortigen Verfahren - wie bei der Anfechtung von Ermessensveranlagungen notwendig - rechtsgenügend aufzuzeigen, inwiefern die Berechnung der EStV offensichtlich unrichtig sein solle (je E. 4.4). Er hatte dort in beiden Beschwerden in Bezug auf den Taxibetrieb einzig Folgendes vorgetragen: "Die Firma Z._______ erzielt ihren Hauptumsatz mit dem Transport für Schüler, ... Die Y._______ beauftragt, in ihrem Namen, den Dienstleistungserbringer für die Transport. Grundsätzlich wird diese Dienstleistung durch die Y._______ erbracht. ... Die Aufrechnung des Prüfungsexperten entbindet jeglicher Basis. Der Prüfungsexperte unterlässt den Beizug der Zahlen der Konkurrenz in der Region, so sähe er, dass die Aufrechnungen fiktiver Natur ist (willkürlich)." Die (blossen Teil-) Berechnungen, die er in den dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschriften vornimmt, hätte er mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vortragen müssen und können; seine Ausführungen zum massgeblichen Sachverhalt erweisen sich als neu und können nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Mit dem blossen Hinweis darauf, dass die kantonalen Steuerbehörde bei der Veranlagung zu den direkten Steuern die Jahresabschlüsse anerkannt hätten, lässt sich die Rechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Urteile nicht darlegen. Dass übrigens auch die für Y.________ erbrachten Fahrleistungen für den Beschwerdeführer mehrwertsteuerpflichtig sind, ist vor Bundesgericht nicht (mehr) streitig (dazu je die vom Beschwerdeführer nicht diskutierte E. 3.1 der angefochtenen Urteile).
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2.4. Die Beschwerden entbehren in jeder Hinsicht einer hinreichenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Die Verfahren 2C_970/2013 und 2C_971/2013 werden vereinigt.
 
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. November 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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