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Informationen zum Dokument  BGer 5A_538/2013  Materielle Begründung
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BGer 5A_538/2013 vom 12.11.2013
 
{T 0/2}
 
5A_538/2013
 
 
Urteil vom 12. November 2013
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Leukart,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Y.________,
 
vertreten durch Advokat Thomas Waldmeier,
 
2. Z.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arresteinsprache,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 30. April 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Das Kantonsgericht hat auf das dem Arrestgesuch beigelegte Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2012 verwiesen, wonach er im seinerzeitigen Prozess vor Bezirksgericht A.________ eine Honorarnote über Fr. ... eingereicht habe, ihm aber der nach § 72 ZPO/BL zugesprochene Anteil noch nicht ausbezahlt worden sei, wonach ein nicht durch die unentgeltliche Prozessführung gedeckter Betrag von Fr. ..., eine Zwischenabrechnung über Fr. ... und ein Aufwand von Fr. ... dazukomme und wonach Z.________ bislang lediglich Fr. ... bezahlt habe, weshalb er noch Fr. ... schulde. Weiter hat das Kantonsgericht auf seinen Entscheid vom 10. April 2012 verwiesen, wonach dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren für den Zeitraum vom 6. Oktober 2011 bis zum Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege am 15. März 2012 eine Entschädigung von Fr. ... zzgl. Auslagen von Fr. ... und MWSt von Fr. ... auszurichten sei und im Übrigen das Bezirksgericht bei der Liquidation der Prozesskosten § 72 ZPO/BL zu berücksichtigen habe.
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2.2. Der Beschwerdeführer rügt einen "groben Fehler in der Sachverhaltsermittlung" und eine willkürliche Rechtsanwendung. Die vor Bezirksgericht A.________ geltend gemachte Honorarforderung von Fr. ... sei keineswegs durch die unentgeltliche Rechtspflege abgedeckt, da ihm gestützt auf § 72 ZPO/BL lediglich ein Honorar in der Höhe von Fr. ... (inkl. Spesen und MWSt) aus der Gerichtskasse zugesprochen worden sei. Zudem habe das Kantonsgericht nicht berücksichtigt, dass sein Mandant gar nicht im Genuss der unentgeltlichen Prozessführung gestanden habe. Er (Beschwerdeführer) sei deshalb berechtigt, die Differenz bis zum ordentlichen Honorar gemäss der Tarifordnung bzw. der Honorarvereinbarung von diesem nachzufordern.
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2.3. Die im Widerspruch zu den Feststellungen im angefochtenen Entscheid stehende Behauptung des Beschwerdeführers, sein Mandant habe keine unentgeltliche Rechtspflege gehabt und er (Beschwerdeführer) werde vom Bezirksgericht nur mit Fr. ... entschädigt, bleibt unbelegt und damit unsubstanziiert, denn es ist nicht am Bundesgericht, den (nicht in den Akten des Arrestverfahrens liegenden) Entscheid des Bezirksgerichts A.________ vom 25. Oktober 2010 zu edieren; vielmehr wäre der Beschwerdeführer verpflichtet, seine Behauptungen zu belegen (vgl. E. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Abgesehen von der fehlenden Substanziierung müsste die Behauptung aber ohnehin als neu und damit unzulässig gelten (Art. 99 Abs. 1 BGG), zeigt doch der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern er sie bereits im kantonalen Verfahren erhoben hätte, zumal aus dem Schreiben vom 22. Mai 2012, auf welches das Kantonsgericht verweist, nicht ersichtlich ist, dass er nur mit Fr. ... entschädigt worden wäre.
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Erwägung 3
 
3.1. Das Kantonsgericht hat befunden, der Beschwerdeführer halte selbst fest, dass Z.________ auf unbestimmte Dauer in B.________ lebe und nicht die Absicht habe, in absehbarer Zeit wieder in die Schweiz zurückzureisen. Daraus sei zu folgern, dass er über einen festen Wohnsitz verfüge.
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3.2. Der Beschwerdeführer hält dies für willkürlich. Er macht geltend, im Arrestgesuch gerade nicht festgehalten zu haben, dass der Schuldner in B.________ über einen festen Wohnsitz verfüge, sondern einzig, dass er in B.________ lebe; dies sei aber offenkundig nicht gleichbedeutend mit einem festen Wohnsitz. Ob er tatsächlich einen festen Wohnsitz habe, sei weder behördlich bestätigt noch aus den Umständen unstreitig ableitbar; deshalb müsse nach wie vor davon ausgegangen werden, dass er in B.________ über keinen festen Wohnsitz verfüge.
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3.3. Die Verpflichtung zur Begründung des Entscheides ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 135 III 670 E. 3.3.1 S. 677). Wegen der formellen Natur führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Die entsprechende Verfassungsrüge ist deshalb vorweg zu prüfen.
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3.4. In der Sache selbst verkennt der Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen, wonach kein Wohnsitz des Schuldners in B.________ habe nachgewiesen werden können, dass nicht er als Arrestgläubiger eine blosse Behauptung aufstellen kann und sodann der Arresteinspracherichter verpflichtet ist, nähere Abklärungen zu treffen bzw. nach Umständen zu forschen, welche die Behauptung widerlegen. Vielmehr ist es am Gesuchsteller, den Arrestgrund glaubhaft zu machen (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), was vorliegend bedeutet, dass er klare Indizien dafür liefern müsste, dass kein fester Wohnsitz besteht.
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Erwägung 4
 
4.1. In diesem Zusammenhang hat es befunden, dass weder ein Beiseiteschaffen von Vermögenswerten noch eine Flucht (als objektive Komponente) und auch nicht die Absicht glaubhaft gemacht sei, dass der Schuldner sich der Erfüllung der Verbindlichkeiten habe entziehen wollen (subjektive Komponente).
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4.2. Der Beschwerdeführer hält diese Begründung für willkürlich. Er macht geltend, dem Kantonsgericht habe die E-Mail des Schuldners vom 11. April 2012 vorgelegen, in welcher dieser explizit festgehalten habe, dass er die Forderung nicht begleichen werde. Damit sei klar erstellt, dass er sich seinen Verbindlichkeiten habe entziehen wollen. Mithin sei dies als unkooperatives und hinauszögerndes Verhalten zu verstehen.
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4.3. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zur objektiven Komponente (Beiseiteschaffen von Vermögenswerten bzw. Flucht, vgl. hierzu das Urteil 5P.403/1999 vom 13. Januar 2000 E. 2c), welche das Kantonsgericht ebenfalls als nicht glaubhaft gemacht ansah, nicht äussert, weshalb die Willkürrüge bereits an mangelnder Substanziierung scheitert. Im Übrigen ist aber auch mit Bezug auf die subjektive Komponente (Absicht, sich der Erfüllung der Verbindlichkeiten zu entziehen) keine Willkür ersichtlich. Einzig aus dem Umstand, dass eine ins Ausland weggezogene Person eine behauptete Forderung bestreitet, kann noch nicht auf die betreffende Absicht geschlossen werden, zumal die Forderung vom Kantonsgericht willkürfrei als im Bestand unwahrscheinlich bezeichnet worden ist (dazu E. 2).
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Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 12. November 2013
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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