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Informationen zum Dokument  BGer 6B_609/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_609/2013 vom 12.11.2013
 
{T 0/2}
 
6B_609/2013
 
 
Urteil vom 12. November 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafzumessung (Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. Mai 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe eine unvertretbar harte Strafe ausgefällt. Seine Beschwerde richtet sich sowohl gegen die Anzahl Tagessätze als auch gegen deren Höhe.
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1.2. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). Dieser Ermessensspielraum kommt dem Gericht auch bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe zu (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteil 6B_792/2011 vom 19. April 2012 E. 1.4.3).
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Erwägung 1.3
 
1.3.1. Die Bemessung der Tagessatzanzahl richtet sich nach dem Verschulden (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dabei gelten die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB (BGE 134 IV 60 E. 5.3). Das Bundesgericht hat diese allgemeinen Strafzumessungskriterien wiederholt ausführlich dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
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1.3.2. Die Vorinstanz berücksichtigt im Rahmen der Tatkomponente hinsichtlich des objektiven Verschuldens zu Lasten des Beschwerdeführers insbesondere dessen massive Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 62 km/h und den Umstand, dass er in einer Rechtskurve mit seinem Fahrzeug nahezu auf die Gegenfahrbahn geriet. Zu seinen Gunsten erwägt sie, dass die Sicht gut, der Strassenbelag trocken, die Strasse an der fraglichen Stelle übersichtlich und das Verkehrsaufkommen nicht übermässig waren. Bezüglich des subjektiven Verschuldens würdigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer eventualvorsätzlich handelte und keine Gründe ersichtlich waren, die sein Verhalten erklärten oder sein Verschulden verringerten. Gestützt auf diese Erwägungen setzt die Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe von neun Monaten fest. Hinsichtlich der Täterkomponente gewichtet sie die fehlende Einsicht und Reue neutral und die einschlägigen Vorstrafen massiv straferhöhend. Sie erläutert auch die persönlichen Verhältnisse und erwägt, dass aus diesen nichts Wesentliches für die Strafzumessung abgeleitet werden kann.
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Erwägung 1.4
 
1.4.1. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Berechnung der Tagessatzhöhe anhand der Einkommensverhältnisse in BGE 134 IV 60 E. 6.1 ausführlich dargestellt. Hierauf kann verwiesen werden.
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1.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das Nettoeinkommensprinzip missachtet, indem sie bei der Bemessung der Tagessatzhöhe sein Vermögen miteinbezogen habe (Beschwerde, S. 3 und 5). Die Vorinstanz verweist in Bezug auf die Tagessatzhöhe vollumfänglich auf die Begründung des erstinstanzlichen Gerichts. Dieses sei bei der Berechnung korrekt nach dem Nettoprinzip vorgegangen (vorinstanzliches Urteil, S. 12). Den erstinstanzlichen Erwägungen ist indes keine konkrete Berechnung der Tagessatzhöhe zu entnehmen (vgl. Urteil vom 3. September 2012, S. 11 f.). Ein aktuelles Berechnungsformular findet sich in den Akten nicht. Vorhanden ist lediglich eines aus dem Jahr 2007. Weder den Akten noch den beiden Urteilen lässt sich entnehmen, wie die Berechnung der Tagessatzhöhe erfolgte.
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1.4.3. Mit 360 Tagessätzen hat die Vorinstanz auf eine hohe Anzahl erkannt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf in solchen Fällen bei der Berechnung der Tagessatzhöhe insbesondere bei vermögenslosen Tätern mit kleinem und mittlerem Einkommen nicht ohne Weiteres nur von den Tageseinnahmen ausgegangen werden. Mit zunehmender Dauer der Abzahlung einer Geldstrafe steigen die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv an. Regelmässig erscheint deshalb eine Reduktion um 10 - 30 Prozent angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteil 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1; je mit Hinweisen).
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1.4.4. Das Urteil erweist sich in Bezug auf die Tagessatzhöhe als mangelhaft und nicht nachvollziehbar begründet, weshalb es an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 112 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG).
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Erwägung 2
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2013 wird hinsichtlich Ziffer 1 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.
 
3. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. November 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Schneider
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
 
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