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Informationen zum Dokument  BGer 1B_169/2013  Materielle Begründung
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BGer 1B_169/2013 vom 14.11.2013
 
{T 0/2}
 
1B_169/2013
 
 
Urteil vom 14. November 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Kirchplatz 2, 4310 Rheinfelden.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 23. Dezember 2011 erstattete X.________ Strafanzeige gegen zwei Polizeibeamte und zwei Mitarbeiter des kantonalen Strassenverkehrsamtes wegen Nötigung, falscher Anschuldigung und Amtsmissbrauchs.
1
B. Am 28. Januar 2013 erstattete X.________ erneut Strafanzeige gegen dieselben vier Personen.
2
C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des Verfahrensleiters vom 26. März 2013 sei aufzuheben und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
3
D. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
4
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gemäss Art. 109 BGG entscheiden die Abteilungen in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden (Abs. 2 lit. a). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
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1.2. Es braucht nicht näher geprüft zu werden, wieweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, da sie ohnehin unbehelflich ist.
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
7
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. November 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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