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Informationen zum Dokument  BGer 1B_290/2013  Materielle Begründung
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BGer 1B_290/2013 vom 15.11.2013
 
{T 0/2}
 
1B_290/2013
 
 
Urteil vom 15. November 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Bahnhofstrasse 4, Postfach 128, 8832 Wollerau.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Juli 2013 des Kantonsgerichts Schwyz.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Strafbefehl vom 25. Mai 2012 verurteilte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln X.________ wegen Drohung, Hausfriedensbruchs und Tätlichkeiten zum Nachteil von Y.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 2'400.--. X.________ erhob Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Am 26. Juni 2012 konfrontierte die Staatsanwaltschaft X.________ mit der Privatklägerin Y.________.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, 1. die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten aufzuheben, 2. die "Beweisergänzungsverfügung" vom 22. März 2012 aufzuheben, 3. die Beweise der Einvernahme vom 26. Juni 2012 ungültig zu erklären, 4. die Verfügung zur Fristwiederherstellung vom 22. März 2013 aufzuheben und ihm 5. eine neue Frist anzusetzen sowie 6. die Überweisung ans Gericht vom 22. März 2013 aufzuheben. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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C. Die Oberstaatsanwaltschaft und der Kantonsgerichtspräsident verzichten auf Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Allerdings schliesst keine der drei beim Kantonsgericht angefochtenen Verfügungen das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ab, womit auch der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten nicht verfahrensabschliessend ist. Es handelt sich vielmehr um einen Zwischenentscheid, der nach Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
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2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. November 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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