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Informationen zum Dokument  BGer 2C_496/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_496/2013 vom 15.11.2013
 
{T 0/2}
 
2C_496/2013
 
 
Urteil vom 15. November 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Antonia Kerland,
 
gegen
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
 
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 27. März 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
X.________ wurde wie folgt strafrechtlich verurteilt:
1
- Durch die Jugendanwaltschaft Kreis II des Kantons Schwyz am 15. September 2003 wegen Raufhandels, am 12. November 2003 wegen Angriffs, am 16. Juli 2004 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und am 30. November 2004 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu Arbeitsleistungen zwischen je drei und fünf Tagen; mit der Strafverfügung vom 12. November 2003 wurde er zudem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er sich in Zukunft wohl zu verhalten habe, ansonsten er ausgewiesen werden könnte;
2
- am 17. Dezember 2007 durch das Bezirksamt Einsiedeln wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 72 km/h mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 70.- bei einer Probezeit von drei Jahren sowie Busse von Fr. 800.--;
3
- am 3. März 2009 durch das Kantonsgericht Schwyz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (begangen am 6. November 2005) und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 23 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 15½ Monate bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren (dies, nachdem ein erstes Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Juni 2008, worin die Freiheitsstrafe auf 24 Monate festgesetzt wurde, vom Bundesgericht aufgehoben worden war [Urteil 6B_788/2008 vom 26. Dezember 2008]).
4
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG), da auf den Fortbestand dieser Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer kann sich zudem auf die Garantie von Art. 8 EMRK berufen (Anspruch auf Schutz des Familien- und Privatlebens).
5
1.2. Das Bundesgericht prüft frei die Anwendung von Bundesrecht mit Einschluss des Verfassungs- und Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat; es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Solche Mängel müssen in der Beschwerde rechtsgenüglich gerügt werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
6
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2 S. 299 f.). Dieser Widerrufsgrund, der auch bei ausländischen Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, zur Anwendung kommen kann (Art. 63 Abs. 2 AuG), ist offensichtlich und unbestritten erfüllt. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Auffassung, der Widerruf sei unverhältnismässig und verletze Art. 96 AuG sowie Art. 8 EMRK.
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2.2. Nach der Praxis des Bundesgerichts, welche sich sowohl auf Art. 96 AuG als auch auf Art. 8 EMRK stützt, muss der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig sein. Dabei sind praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; Urteil des EGMR i.S. 
8
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer sei - das versuchte Tötungsdelikt vom 6. November 2005 betreffend - mit einem Küchenmesser auf das ihm unbekannte Opfer zugelaufen, habe diesem je eine Stichverletzung am Oberbauch und am Rücken zugefügt, sei dabei gezielt vorgegangen und habe im Wissen um die möglichen Todesfolgen den Tod des Opfers in schwerwiegender Weise zumindest in Kauf genommen. Es sei von einem schweren Verschulden auszugehen. Die versuchte Tötung sei ein äusserst gravierender Verstoss gegen die Rechtsordnung, der aus migrationsrechtlicher Sicht zu einem erhöhten öffentlichen Interesse am Widerruf der Anwesenheitsbewilligung führe, auch wenn es nur ein einmaliger Vorgang sei. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits als Jugendlicher mehrere Delikte begangen; insgesamt sei von einem äusserst grossen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung auszugehen. Auch das seitherige Wohlverhalten ändere daran nichts. Die Vorinstanz geht dabei in Analogie zu Art. 67 AuG und unter Hinweis auf das dazu ergangene Urteil des Bundesgerichts 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 davon aus, dass als Richtwert ein Wohlverhalten während fünf Jahren verlangt werden müsse, damit von einem verminderten öffentlichen Interesse an der Fernhaltung auszugehen sei. Vorliegend seien seit der letzten rechtskräftigen Verurteilung (März 2009) erst rund vier Jahre vergangen, wovon der Beschwerdeführer fünf Monate im Strafvollzug verbracht habe. Ein Wohlverhalten während dieser Zeit genüge noch nicht zur Annahme, es gehe vom Beschwerdeführer keine oder nur noch eine kleine Gefahr für die öffentliche Ordnung aus. Dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung stehe ein grosses Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüber, wo er seit seinem achten Altersjahr lebe. Was die Beziehung zu seiner Ehefrau betreffe, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich erst verheiratet habe, als das Verfahren betreffend die versuchte Tötung bereits hängig gewesen sei; die Ehefrau habe daher nicht damit rechnen dürfen, ihr Familienleben in der Schweiz zu führen. Damit komme der Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr für die Familie eine untergeordnete Bedeutung zu; zudem sei die ebenfalls aus Serbien stammende Ehefrau erst im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereist, lebe seit zehn Jahren hier und sei mit ihrer Heimat nach wie vor vertraut, so dass eine Rückkehr nicht unzumutbar sei. Für die erst viereinhalb bzw. zweieinhalb Jahre alten Kinder sei die Rückkehr ohne Weiteres zumutbar. Die Wegweisung des Beschwerdeführers führe damit nicht zwingend zu einer Trennung der Familie. Da es der Familie zumutbar sei, nach Serbien zu ziehen, sei auch das Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK nicht tangiert. Beruflich sei der Beschwerdeführer in der Schweiz gut integriert, doch seien seine beruflichen Aussichten auch in der Heimat intakt. Er beherrsche mündlich die serbische Sprache und die Erlernung der Schriftsprache sei kein unüberwindbares Hindernis. Er habe auch die Verbindungen mit seiner Heimat nicht abbrechen lassen. Insgesamt sei zwar sein privates Interesse, in der Schweiz bleiben zu dürfen, gross, doch überwiege das öffentliche Interesse an seiner Entfernung.
9
3.2. Der Vorinstanz ist zunächst zuzustimmen, dass ein vorsätzliches Tötungsdelikt als sehr schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu qualifizieren ist. Dieser hohe Stellenwert des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung ergibt sich auch aus Konventions- und Verfassungsrecht (vgl. Art. 2 EMRK und dazu Urteile des EGMR i.S. 
10
3.3. Der Beschwerdeführer betont, dass er die schwerste Tat, die versuchte vorsätzliche Tötung, im Alter von bloss 18½ Jahren und bei verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen habe; seither habe er sich kein schweres Delikt mehr zuschulden kommen lassen und habe eine günstige Legalprognose. Er habe sich seit der Straftat vom 6. November 2005 von seinem damaligen Bekanntenkreis abgewendet und eine Familie gegründet; er sei gut integriert und habe sich beruflich erfolgreich selbständig gemacht; er habe ein Transportunternehmen gegründet und ab 1. Mai 2013 zusätzlich ein Restaurant übernommen. Zudem sei die Dauer des Wohlverhaltens entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung, sondern ab Tatbegehung zu bemessen, mithin ab November 2005, und betrage damit mehr als sieben Jahre.
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3.4. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Dauer des Wohlverhaltens nicht primär vom Zeitpunkt des rechtskräftigen Strafurteils an zu bemessen ist, zumal dieser Zeitpunkt von vielen unbeeinflussbaren und zufälligen Faktoren abhängt. Das führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer anderen Würdigung: Einerseits kann ohnehin nicht schematisch nach einer Dauer des Wohlverhaltens von fünf Jahren davon ausgegangen werden, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig wäre. Andererseits kann auch die Dauer des Aufenthalts während des Rechtsmittelverfahrens ab dem erstinstanzlichen Widerrufsentscheid nicht vollumfänglich berücksichtigt werden, da sie nur auf der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel beruht und ebenfalls von Zufälligkeiten abhängt (vgl. Urteil 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.4.5). Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer noch während der Dauer des Strafverfahrens ein Strassenverkehrsdelikt begangen hat, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 72 km/h überschritt. Wenn auch diese Tat weniger schwer wiegt als ein vorsätzliches Tötungsdelikt, so stellt sie doch ein hohes Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern dar (vgl. heute Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG, in der Fassung vom 15. Juni 2012) und zeigt, dass der Beschwerdeführer Mühe mit der Einhaltung der Rechtsordnung hat. Anders als im Fall 
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3.5. Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er beruflich gut integriert ist, immer für sich und seine Familie aufgekommen ist und ein eigenes Transportgeschäft aufgebaut hat. Die Vorinstanz hat diesen Aspekt nicht verkannt, sondern hat ihn in ihrer Interessenabwägung berücksichtigt. Nicht beachtlich ist demgegenüber die gemäss Beschwerdeschrift per 1. Mai 2013 erfolgte Übernahme eines Restaurants: Es handelt sich dabei um ein erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetretenes echtes Novum, das vor Bundesgericht unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Zudem musste der Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Entscheid damit rechnen, die Schweiz verlassen zu müssen, so dass er dieses Geschäft auf eigenes Risiko übernommen hat im Bewusstsein, dass sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zumindest unsicher erschien; er kann daher aus diesen nachträglich geschaffenen Umständen nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urteil des EGMR i.S. 
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3.6. In Bezug auf seine Verbundenheit zur Heimat bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er serbisch spricht; er bringt nur vor, er kenne die kyrillische Schrift nicht und vermöge sich daher in seiner Muttersprache nicht schriftlich auszudrücken. Die Vorinstanz hat aber mit Recht erwogen, dass die Erlernung des kyrillischen Alphabets möglich ist, wie umgekehrt auch von Personen, die aus Serbien in die Schweiz einreisen, ohne Weiteres erwartet wird, dass sie die lateinische Schrift erlernen.
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3.7. Zu prüfen bleibt die Vereinbarkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung mit den Garantien von Art. 8 EMRK:
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3.7.1. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK verletzen, wenn der ausländischen Person die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit ihr Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen). Die EMRK garantiert jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Es ergibt sich aus ihr weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 139 I 37 E. 3.5.1 S. 47 f.; Urteil des EGMR de Souza Ribeiro gegen Frankreich vom 13. Dezember 2012 [22689/07], § 77; je mit Hinweisen).
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3.7.2. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Fall, in welchem die Ausreise für die Familienangehörigen von vornherein ohne Weiteres zumutbar wäre: Die Ehefrau ist mit sechzehn Jahren in die Schweiz gekommen und hat zwei Kinder geboren. Sie lebt seit zehn Jahren hier und muss sich nun - erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes als rechtmässig - entscheiden, ob sie ihrem Mann folgen oder in der Schweiz bleiben und von diesem getrennt leben will. Diese Konstellation bedarf der umfassenden Interessenabwägung (vorne E. 3.7.1, am Ende).
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3.7.3. Der vorinstanzliche Entscheid ist aber auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden: Die Ehefrau hat bis zu ihrem 16. Altersjahr in der gemeinsamen Heimat gelebt und ihre Mutter wohnt immer noch dort. Dass die Ehefrau infolge des Krieges negative Erinnerungen an ihren Heimatort hat, macht das Leben für sie dort nicht unzumutbar. Auch für die Kinder, die sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ist die Ausreise nach Serbien zumutbar (BGE 135 I 143 E. 2.2 S. 147 ; 127 II 60 E. 2bS. 67). Dass die allgemeinen Lebensumstände dort ungünstiger sein mögen als in der Schweiz, begründet noch keine Unzumutbarkeit. Andere spezifische Umstände, die besonders für den Beschwerdeführer und seine Familien das Wohnen in der Heimat als unzumutbar erscheinen liessen, werden nicht geltend gemacht. Sodann ist im Rahmen der Interessenabwägung praxisgemäss zu gewichten, dass die Heirat in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als das Strafverfahren wegen des vorsätzlichen Tötungsdelikts bereits im Gange war und die Ehefrau nicht ohne Weiteres damit rechnen konnte, das Familienleben in der Schweiz zu leben (vgl. zit. Urteile 
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3.8. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Urteil 
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3.9. Insgesamt verletzt das angefochtene Urteil weder Bundes- noch Konventionsrecht, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.
20
 
Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 15. November 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
 
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