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Informationen zum Dokument  BGer 1B_391/2013  Materielle Begründung
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BGer 1B_391/2013 vom 20.11.2013
 
{T 0/2}
 
1B_391/2013
 
 
Urteil vom 20. November 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Edmund Schönenberger,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro C-2, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Haftentlassung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
 
Sachverhalt:
 
A. X.________ sandte am 23. April 2013 frühmorgens zwei E-Mails an die Kantonspolizei Zürich. Darin brachte sie zum Ausdruck, sie sei 2004 von Y.________ mit einem Messer verletzt worden; die Polizei nehme sie nicht ernst und habe ihre Anzeige falsch protokolliert. "Wenn Z.________ (ein Beamter der Kantonspolizei) am kommenden Freitag wieder falsch protokolliert muss ich mir ernsthaft überlegen das was Sie mir unterstellen zu sein: eine Mörderin, auch zu werden." Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich eröffnete gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und liess sie am 24. April 2013 verhaften. Am 26. April 2013 wurde sie vom Zwangsmassnahmengericht in Untersuchungshaft versetzt.
1
B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, sie sofort - auch mittels provisorischer Verfügung - aus der Haft zu entlassen und festzustellen, dass die Art. 5 Ziff. 1 und 4, Art. 6 Ziff. 3 lit. c und d sowie Art. Art. 10 EMRK verletzt worden seien. Sie ersucht zudem um unentgeltliche Prozessführung.
2
C. Die Staatsanwaltschaft IV weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass der Registereintrag des Vertreters von X.________, Rechtsanwalt Schönenberger, von der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte am 17. Juli 2013 gelöscht worden sei; der Entscheid sei am 17. September 2013 in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde sei abzuweisen, bzw. es sei darauf nicht einzutreten. Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung.
3
 
Erwägungen:
 
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung ist zulässig (BGE 132 I 21 E. 1). Die Beschwerdeführerin ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Sie macht die Verletzung von Menschenrechten geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist allerdings in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerdeführerin wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 134 II 244 E. 2.1).
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2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Damit ist der Umstand, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin offensichtlich bereits vor der Einreichung der Beschwerde aus dem Anwaltsregister gestrichen wurde und damit zur Vertretung der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht mehr befugt gewesen wäre (Art. 40 Abs. 1 BGG), für den Ausgang des Verfahrens unerheblich. Es rechtfertigt sich unter den vorliegenden Umständen, von der Erhebung von Kosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da ihr Vertreter ausdrücklich erklärt hat, kein Honorar zu beanspruchen, wird damit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
5
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, ihrem amtlichen Vertreter Rechtsanwalt Serge Flury, Edmund Schönenberger, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro C-2, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. November 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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