VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_409/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_409/2013 vom 20.11.2013
 
{T 0/2}
 
1B_409/2013
 
 
Urteil vom 20. November 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Edmund Schönenberger, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Serge  Flury,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro C-2, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026 Zürich,
 
Gegenstand
 
Zulassung zur Verteidigung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. November 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt gegen die amtlich von Rechtsanwalt Serge Flury und privat von Edmund Schönenberger verteidigte X.________ eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte.
1
B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und festzustellen, dass der Staatsanwalt und die drei am Verfahren beteiligten Oberrichter Verbrechen gegen die Menschenrechte begangen hätten.
2
C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
3
 
Erwägungen:
 
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Beschwerdeentscheid in einer Strafsache, wogegen die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben ist. Er schliesst das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin allerdings nicht ab. Es handelt sich vielmehr um einen Zwischenentscheid, der nach Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
4
2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich unter den vorliegenden Umständen, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Edmund Schönenberger, Rechtsanwalt Serge Flury, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro C-2, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. November 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).