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Informationen zum Dokument  BGer 6B_572/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_572/2013 vom 20.11.2013
 
{T 0/2}
 
6B_572/2013
 
 
Urteil vom 20. November 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Blöchlinger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verweigerung des bedingten Strafvollzugs (mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand usw.),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 2. Mai 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Verweigerung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stütze ihre Legalprognose allein auf das Kriterium seiner strafrechtlichen Vorbelastung und lasse alle anderen prognoserelevanten Faktoren unberücksichtigt. Dieses Vorgehen verletze Art. 42 Abs. 1 StGB.
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1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei im Zeitraum von zwei Jahren fünfmal verurteilt worden. Nach dem Schuldspruch mittels Strafbefehl im Juli 2010 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz habe er innerhalb von nur fünf Tagen zwei weitere SVG-Delikte begangen. Ferner habe er sich eines Vermögensdelikts mit beträchtlichem Deliktsbetrag schuldig gemacht. Den bedingten Strafvollzug habe man ihm bereits in den letzten beiden Strafbefehlen vom 15. Juli 2010 und vom 1. Juni 2012 verweigert. Von seinen Verurteilungen habe sich der Beschwerdeführer nicht beeindrucken lassen. Unter diesen Umständen müsse ihm eine schlechte Prognose gestellt werden, womit der bedingte Strafvollzug ausgeschlossen sei.
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1.3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Sanktion in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe für die Gewährung oder Nichtgewährung des bedingten Vollzugs der Strafe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil 6B_140/2012 vom 14. September 2012 E. 3; je mit Hinweisen).
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1.4. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass ihm die Vorinstanz den bedingten Strafvollzug ausschliesslich gestützt auf seinen Vorstrafenkatalog verwehrt. Andere Kriterien bezieht sie nicht mit ein. Sie lässt unberücksichtigt, dass sich die Lebenssituation des Beschwerdeführers seit Begehung der Delikte im Jahr 2010 offenbar positiv verändert hat. Keinen Eingang in die vorinstanzlichen Erwägungen findet insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über eine feste Arbeitsstelle verfügt und in einer stabilen Beziehung lebt.
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Erwägung 2
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. Mai 2013 wird hinsichtlich der Ziffern 2 und 3.1 aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. November 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Schneider
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
 
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