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Informationen zum Dokument  BGer 1B_413/2013  Materielle Begründung
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BGer 1B_413/2013 vom 22.11.2013
 
{T 0/2}
 
1B_413/2013
 
 
Urteil vom 22. November 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, c/o Rechtsanwalt Serge Flury,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 17, Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Korrespondenz,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen X.________, welche durch Rechtsanwalt Serge Flury amtlich und zudem durch Rechtsanwalt Edmund Schönenberger erbeten verteidigt ist. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 beantwortete der die Untersuchung führende Staatsanwalt zwei von X.________ persönlich verfasste Briefe. Im Schreiben wurde unter der Rubrik "Verteidigung" nur der amtliche Verteidiger aufgeführt. Das Schreiben wurde mittels internem Kurier X.________ persönlich gesandt und eine Kopie davon wurde gemäss Schreiben dem amtlichen Verteidiger zugestellt.
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2. X.________ führt mit Eingabe vom 15. November 2013 (Postaufgabe 18. November 2013) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Der Streitgegenstand wird vorliegend durch den Beschluss der III. Strafkammer in Sachen Beschwerde gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich begrenzt. Soweit die Beschwerdeführerin Rechtsbegehren stellt, die ausserhalb des Streitgegenstandes liegen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.
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4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
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5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. November 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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