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Informationen zum Dokument  BGer 6B_216/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_216/2013 vom 22.11.2013
 
{T 0/2}
 
6B_216/2013
 
 
Urteil vom 22. November 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
 
Gerichtsschreiberin Kratz-Ulmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Anna Abplanalp,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG); Strafzumessung; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. November 2012.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte X.________ am 19. Dezember 2011 wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG) und Fälschung von Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von 6¾ Jahren.
1
A.b. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 27. November 2012 die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es reduzierte die Freiheitsstrafe auf 6 Jahre.
2
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
3
X.________ wurde am 29. März 2011 beim Grenzübergang "Basel/St. Louis - Autobahn" auf Schweizer Hoheitsgebiet kontrolliert. Er lenkte ein Fahrzeug mit holländischem Kontrollschild. Mit ihm im Auto waren A.________ und B.________. Die Grenzwachbeamten stellten zunächst fest, dass es sich bei seinem aus der Dominikanischen Republik stammenden Führerausweis um eine Totalfälschung handelt. Kurz darauf wurde das hinter ihnen fahrende, ebenfalls mit holländischem Kontrollschild gekennzeichnete Fahrzeug angehalten. Dieses wurde von C.________ gelenkt, seine Beifahrerin war D.________. In diesem Mietfahrzeug wurden rund 7,489 kg Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 16% (entsprechend 1.198 kg reinem Kokain) gefunden. Das Kokain war im Kofferraum eingebaut. X.________ nahm mit denselben fünf Personen (C.________, B.________, E.________, A.________ und D.________) insgesamt an drei Drogentransporten teil, mit denen Kokain in qualifizierter Menge von Holland in die Schweiz eingeführt wurde. Sie fanden in den Zeiträumen 18./20. Januar, 21. Februar/1. März und 26./29. März 2011 statt.
4
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich erhoben, indem sie ihm vorwerfe, an den Transportfahrten vom 18./20. Januar 2011 und 21. Februar/1. März 2011 mitgewirkt zu haben. Es lägen bezüglich der beiden ersten Fahrten keine Beweise für seine Teilnahme vor. Die zwei Mietverträge der Fahrzeuge, welche bei den ersten beiden Drogentransporten eingesetzt wurden, stellten weder einen Beweis noch ein Indiz für seine Teilnahme dar. Für seine Beteiligung lägen auch keine belastenden Telefonverbindungen oder andere Beweise vor. Die Aussagen von B.________ und C.________ seien nicht geeignet, um das tatsächlich relevante Geschehen nachzuvollziehen oder rechtsgenüglich festzustellen. Sie hätten die ersten beiden Fahrten lange bestritten. Ihre Aussagen seien bezüglich der Zeitpunkte, der transportierten Ware und der Aufgabe des Beschwerdeführers nicht übereinstimmend.
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1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen).
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Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
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1.3. Die Vorinstanz stellt für die Beteiligung des Beschwerdeführers an den zwei Drogentransporten vom 18./20. Januar 2011 und 21. Februar/1. März 2011 zur Hauptsache auf Aussagen von C.________ und B.________ ab. Übereinstimmend hätten diese ausgesagt, dass es drei gleich organisierte Fahrten mit einem Mietwagen von Holland in die Schweiz gab. Der Beschwerdeführer habe daran teilgenommen (Urteil S. 26). Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer bei den Transportfahrten im Januar 2011 und Februar/März 2011 für C.________ und seine Begleitung die Hotels in Biel organisierte und die damit verbundenen Spesen beglich (Urteil S. 17, 19, 28). Neben den Aussagen von C.________ und B.________ stützt sich die Vorinstanz auf Automietverträge in der Zeitspanne vom 18./20. Januar und 21. Februar/1. März 2011. Diesen sei zu entnehmen, dass bei den Fahrten (im Januar 2011 und Februar/März 2011) vor der Anhaltung am 29. März 2011 jeweils eine ähnliche Anzahl Kilometer, 2'295 km respektive 2'428 km, zurückgelegt worden sei (Urteil S. 12, 26). Die Auswertungen der Mobiltelefone habe zu einer Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und E.________ sowie zwischen diesem und B.________ geführt (Urteil S. 13).
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1.4. Die Vorinstanz legt anhand diverser Indizien dar, weshalb sie zur Überzeugung gelangt, der Beschwerdeführer habe an den Drogentransporten im Januar 2011 und Februar/März 2011 mitgewirkt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Schilderung von B.________ würde sich auf die Angabe beschränken, er habe an diesen Fahrten teilgenommen und die Hotels organisiert, was von C.________ bestritten werde. Der Einwand ist unbehelflich. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen von C.________ und B.________ gesamthaft als glaubhaft. Sie legt hinlänglich und schlüssig dar, dass die Beiden im Ermittlungsverfahren das relevante Geschehen, soweit es den äusseren Ablauf, die Organisation und die Durchführung der Drogentransporte von Holland in die Schweiz betrifft, unabhängig voneinander detailliert und übereinstimmend ausgesagt hätten. Zudem bestünde kein Hinweis auf eine Falschbeschuldigung (Urteil S. 20). Der Einwand des Beschwerdeführers, C.________ und B.________ hätten bezüglich des Inhalts der transportierten Ware nicht übereinstimmend ausgesagt, ändert am Beweisergebnis der Vorinstanz nichts, weil diese Angaben diesbezüglich nicht relevant sind (Urteil S. 20 f.).
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Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet Willkür darzutun (BGE 138 I 49 E. 7.1). Sie erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid.
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen bandenmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG). Er sei wegen eines einzigen Kokaintransportes im März 2011 zu verurteilen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er mit den übrigen Beteiligten weitere gemeinsame Delikte ausüben wollte.
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2.2. Soweit der Beschwerdeführer von der willkürfreien Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abweicht und vorbringt, er sei nur an einem einzigen Drogentransport beteiligt gewesen, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Schuldspruch wegen bandenmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist bundesrechtskonform.
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Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. November 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Kratz-Ulmer
 
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