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Informationen zum Dokument  BGer 1B_417/2013  Materielle Begründung
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BGer 1B_417/2013 vom 25.11.2013
 
{T 0/2}
 
1B_417/2013
 
1B_419/2013
 
 
Urteil vom 25. November 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgerichtsvizepräsident des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
 
Beschwerde gegen zwei Verfügungen vom 5. November 2013 des Kantonsgerichtsvizepräsidenten des Kantons Schwyz.
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz verpflichtete X.________ als Privatkläger und Beschwerdeführer gestützt auf Art. 383 StPO mit Verfügung vom 5. November 2013 zur Leistung einer Sicherheit für allfällige Kosten- und Entschädigungen von Fr. 800.-- im Verfahren BEK 2013 188.
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2. X.________ führt mit Eingabe vom 20. November 2013 (Postaufgabe 21. November 2013) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 5. November 2013 sowohl im Verfahren BEK 2013 188 (1B_417/2013) als auch im Verfahren BEK 2013 189 (Verfahren 1B_419/2013). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich gegen zwei gleichlautende Verfügungen des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz. Es rechtfertigt sich deshalb die Beschwerdeverfahren 1B_417/2013 und 1B_419/2013 zu vereinigen.
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4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Die Beschwerdeverfahren 1B_417/2013 und 1B_419/2013 werden vereinigt.
 
2. Auf die Beschwerde in den Verfahren 1B_417/2013 und 1B_419/2013 wird nicht eingetreten.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgerichtsvizepräsidenten des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. November 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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