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Informationen zum Dokument  BGer 4A_555/2013  Materielle Begründung
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BGer 4A_555/2013 vom 25.11.2013
 
{T 0/2}
 
4A_555/2013
 
 
Urteil vom 25. November 2013
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Mylène Cina,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt David Gruber,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitsvertrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, vom 19. September 2013.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Arbeitsgericht Wallis die Klage des Beschwerdegegners mit Entscheid vom 9. Juni 2011 abwies;
 
dass der Beschwerdegegner Berufung beim Kantonsgericht Wallis erhob, das mit Urteil vom 19. September 2013 den erstinstanzlichen Entscheid aufhob (Dispositivziffer 1) und in Dispositivziffer 2 festhielt:
 
"Die X.________ AG hat A.________ vom 1. November 2004 bis zum 30. Oktober 2009 als Bauarbeiter Q zu entschädigen, wobei das Dossier zur Vervollständigung des Sachverhaltes und zur Festlegung der noch geschuldeten Lohndifferenz an die Vorinstanz zurückgesandt wird."
 
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Kantonsgerichts am 7. November 2013 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht und die Anträge stellte, die Beschwerde gutzuheissen, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben, sämtliche Kosten des Verfahrens und des Entscheides dem Kanton Wallis aufzuerlegen und ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen;
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);
 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Rückweisungsentscheid handelt und ein solcher Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
 
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
 
dass in der Rechtsschrift vom 7. November 2013 diesbezüglich nichts vorgebracht wurde, weil irrtümlich davon ausgegangen wird, beim angefochtenen Urteil handle es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG;
 
dass nach ständiger Praxis der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382);
 
dass ein solcher Nachteil im vorliegenden Fall ausscheidet, weil für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit besteht, einen zukünftigen kantonalen Endentscheid, der zu ihren Ungunsten ausfällt, beim Bundesgericht anzufechten;
 
dass sodann nicht in die Augen springt, dass im vorliegenden Fall mit einem Entscheid des Bundesgerichts gemäss den Beschwerdeanträgen ein weitläufiges und aufwendiges Beweisverfahren erspart werden kann;
 
dass demnach die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht gegeben sind und auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. November 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
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