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Informationen zum Dokument  BGer 4A_463/2013  Materielle Begründung
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BGer 4A_463/2013 vom 27.11.2013
 
{T 0/2}
 
4A_463/2013
 
 
Verfügung vom 27. November 2013
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Niquille, als Instruktionsrichterin,
 
Gerichtsschreiberin Reitze.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Wohngenossenschaft X.________,
 
vertreten durch Advokat Urs Berger,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mietrecht,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
 
vom 27. August 2013.
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. August 2013 mit Beschwerde in Zivilsachen anfocht und gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte;
 
dass dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. November 2013 abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- bis spätestens 10. Dezember 2013 aufgefordert wurde;
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. November 2013 mitteilte, er ziehe die Beschwerde zurück;
 
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin abzuschreiben ist;
 
dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
 
 
verfügt die Instruktionsrichterin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. November 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Instruktionsrichterin: Niquille
 
Die Gerichtsschreiberin: Reitze
 
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