VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_1101/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_1101/2013 vom 28.11.2013
 
{T 0/2}
 
2C_1101/2013
 
 
Urteil vom 28. November 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.X.________,
 
2. B.X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Politische Gemeinde Nesslau-Krummenau,
 
2.  Verwaltungsrekurskommission des Kantons
 
St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Handänderungssteuer/Grundbuchgebühren (Erlass/Wiedererwägung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Oktober 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form sachbezogen darzutun, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Missachtung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss geltend gemacht werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, wobei die entsprechenden Rügen qualifiziert zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Die Beschwerdeführer müssen in ihrer Eingabe an das Bundesgericht dartun, 
1
2.2. Die Beschwerdeführer legen nicht sachbezogen dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundes (verfassungs) recht verletzen würde. Sie machen lediglich geltend, sie sähen nicht ein, weshalb sie die Abgabe, die ihnen zu hoch erscheine, zu bezahlen hätten. Mit den Ausführungen der Vorinstanz, dass sie keine Erlassgründe darlegen würden und die Handänderungssteuer als Rechtsverkehrssteuer unabhängig davon geschuldet sei, ob bereits früher eine entsprechende Abgabe geleistet wurde, setzen sie sich nicht sach- und verfassungsbezogen auseinander. Auf die Eingaben ist deshalb mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten. Dies kann praxisgemäss ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen.
2
 
Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. 
 
2. 
 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
2.2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. 
 
Lausanne, 28. November 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).