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Informationen zum Dokument  BGer 6B_984/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_984/2013 vom 28.11.2013
 
{T 0/2}
 
6B_984/2013
 
 
Verfügung vom 28. November 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Advokat Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Entschädigung der amtlichen Verteidigung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. September 2013.
 
 
Erwägungen:
 
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 19. November 2013 zurückgezogen.
1
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:
 
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. November 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Instruktionsrichter: Oberholzer
 
Der Gerichtsschreiber: Boog
 
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