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Informationen zum Dokument  BGer 4A_383/2013  Materielle Begründung
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BGer 4A_383/2013 vom 02.12.2013
 
{T 0/2}
 
4A_383/2013
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2013
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Niquille,
 
nebenamtlicher Bundesrichter Geiser Ch.,
 
Gerichtsschreiber Kölz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Bank X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Georges Schmid,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otto Pfammatter,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Vertragsrecht, Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, vom 6. Juni 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Z.________ war seit den 1970er-Jahren als sogenannter "Konzessionär" im Auftragsverhältnis für die Bank X.________ (Beschwerdeführerin) tätig. Er betrieb einen gemäss der Vorinstanz "zunächst wohl florierenden" Immobilienhandel und war unter anderem an verschiedenen Konsortien im Unter- und Oberwallis beteiligt. Im Laufe der 1980er-Jahre erhöhten sich seine Kreditbedürfnisse, und es stellten sich in der Folge Liquiditätsprobleme ein. Die Restrukturierung der Konten bei der Bank X.________ im Jahr 1989 brachte keine Besserung. Im Juni 1990 wurden die finanziellen Schwierigkeiten von Z.________ akut.
1
 
B.
 
Am 20. November 2008 klagte die Bank X.________ vor dem Bezirksgericht Brig gegen Y.________ und verlangte von diesem, ihr den Restkaufpreis aus dem Kaufvertrag vom 7. Dezember 1990 in der Höhe von Fr. 359'000.-- sowie den Betrag von Fr. 250'000.-- aus dem Kaufvertrag vom 7. Mai 1991, jeweils zuzüglich Zins, zu bezahlen. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2011 ab.
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C.
 
Die Beschwerdeführerin verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Kantonsgerichts vom 6. Juni 2013 sei aufzuheben, und die Sache sei im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner habe ihr (der Beschwerdeführerin) den Restkaufpreis aus dem Kaufvertrag vom 7. Dezember 1990 in der Höhe von Fr. 359'000.-- und denjenigen aus dem Kaufvertrag vom 7. Mai 1991 in der Höhe von Fr. 250'000.--, jeweils zuzüglich Zins, zu bezahlen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG. Sodann übersteigt der Streitwert die Grenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer hinlänglichen Begründung (Erwägung 2) - grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2.3. Die Beschwerdeführerin verkennt die genannten Grundsätze, wenn sie in verschiedenen Punkten von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abweicht, ohne diese substanziiert als offensichtlich unrichtig respektive auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend zu beanstanden. Es ist daher durchwegs vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat.
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Sodann enthält die Beschwerde namentlich insofern keine hinreichend begründeten Rügen, als die Beschwerdeführerin darin unter der Überschrift "Willkürverbot, Treu und Glauben" ohne jeglichen Bezug zum vorliegend angefochtenen Urteil und ohne nachvollziehbare Begründung pauschal unterstellt, den beteiligten Gerichtspersonen habe es beim Entscheid an der gebotenen Unabhängigkeit und Sachlichkeit gefehlt. Soweit die Beschwerdeführerin ihren "Verdacht" auf die unbelegte Behauptung stützt, der präsidierende Kantonsrichter habe es als persönliche Verletzung empfunden, dass das Bundesgericht ein in "identischen Parteikonstellationen" von ihm gefälltes früheres Urteil aufgehoben habe und dass gegen ihn in der Folge ein Ablehnungsbegehren gestellt worden sei, was er "auch so zu verstehen gegeben" habe, sc heitert die Rüge überdies ohnehin an ihrer nicht rechtzeitigen Erhebung: Sollte die Beschwerdeführerin aufgrund von Aussagen der beteiligten Gerichtspersonen ernsthafte Zweifel an deren Unvoreingenommenheit gehabt haben, hätte sie gegen diese unverzüglich ein Ausstandsbegehren stellen müssen (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 4; 136 I 207 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen), und es wäre ihr unbenommen gewesen, einen ablehnenden Entscheid gegebenenfalls beim Bundesgericht anzufechten (vgl. Art. 92 Abs. 1 und 2 BGG).
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Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz prüfte die Zulässigkeit der von der Beschwerdeführerin bei ihr erhobenen Berufung zu Recht in Anwendung der Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (vgl. Art. 405 Abs. 1 ZPO). Sie erwog, die Beschwerdeführerin unterbreite im Berufungsverfahren ein Feststellungsbegehren, nachdem sie im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Leistung geklagt habe. Das "klar und unmissverständlich formuliert[e] 'Primärbegehren'" der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin könne auch nicht als Leistungsbegehren entgegengenommen werden. Da die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellungsklage nachzuweisen vermöge, sei auf das Begehren nicht einzutreten. Sodann erweise sich auch das "Sekundärbegehren" auf Rückweisung an die Erstinstanz als nicht zulässig, weil die vorliegende Sache spruchreif sei und daher nach Art. 318 Abs. 1 ZPO von der Rechtsmittelinstanz entschieden werden könne. Damit sei auf die Berufung nicht einzutreten, unabhängig von der Frage, ob der Wechsel von einem Leistungs- zu einem Feststellungsbegehren überdies eine unzulässige Klageänderung oder bloss eine Klagebeschränkung darstelle.
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3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, der Nichteintretensentscheid verletze Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO und verstosse überdies gegen das Verbot des überspitzten Formalismus nach Art. 29 BV. Zudem beruhe die Ansicht der Vorinstanz, es liege ein Feststellungsbegehren vor, auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung.
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3.2.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Berufungseingabe auch die Rechtsbegehren zu enthalten. Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; 134 II 244 E. 2.4.2 S. 248). Mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) hat der Berufungskläger grundsätzlich einen Antrag in der Sache zu stellen. Sein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Namentlich sind die auf eine Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.1 mit Hinweisen; Urteil 4D_8/2013 vom 8. April 2013 E. 2.2).
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3.2.2. Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden (Art. 84 Abs. 1 ZPO), mit der Feststellungsklage die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage nur zulässig, wenn die klagende Partei an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat. Das Interesse braucht nicht rechtlicher, sondern kann auch bloss tatsächlicher Natur sein. Die Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert (BGE 136 III 102 E. 3.1; 123 III 414 E. 7b S. 429; 120 II 20 E. 3a S. 22). Ein Feststellungsinteresse fehlt in der Regel, wenn eine Leistungsklage zur Verfügung steht, mit der ein vollstreckbares Urteil erwirkt werden kann (BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 380; 123 III 49 E. 1a S. 52; vgl. auch Urteil 4A_589/2011 vom 5. April 2012 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 138 III 304).
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3.2.3. Die Vorinstanz befand alleine gestützt auf den Wortlaut des von der Beschwerdeführerin gestellten "Primärbegehrens" ("Es wird festgestellt, dass Herr Y.________ der Bank X.________ [...] schuldet.") und ohne weitere Begründung, in der Berufung werde (in materieller Hinsicht) eine unzulässige 
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3.3. Die Vorinstanz ist durch die Annahme, die Beschwerdeführerin verlange im Berufungsverfahren eine unzulässige Feststellung und die Berufung könne deshalb nicht in der Sache beurteilt werden, in überspitzten Formalismus verfallen. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als begründet.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Vorinstanz liess es indessen nicht beim Nichteintretensentscheid bewenden, sondern prüfte in einer eingehenden Eventualerwägung sodann die Begründetheit der Berufung, die sie ebenfalls verneinte.
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Erwägung 4.2
 
4.2.1. Hinsichtlich der Forderung aus dem Kaufvertrag vom 7. Dezember 1990 macht die Beschwerdeführerin geltend, das Kantonsgericht habe unbesehen der von ihr im kantonalen Verfahren vorgebrachten Zweifel einfach angenommen, die vom Beschwerdegegner bloss in Kopie eingereichte Vereinbarung vom 23. November 1990 sei echt. Das Kantonsgericht habe Art. 8 ZGB in Verbindung mit Art. 178 ZPO verletzt, indem es ihr (der Beschwerdeführerin) den Beweis dafür auferlegt habe, dass die Urkunde nicht echt sei, zumal das Kantonsgericht selber Z.________ kriminelle Machenschaften anlaste.
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4.2.2. Die Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB verfängt nicht: Die Vorinstanz befand zwar in der Tat, die Beschwerdeführerin vermöge den "Gegenbeweis" betreffend Echtheit der Verrechnungsvereinbarung "nicht zu erbringen". Die Beschwerdeführerin missdeutet diese Erwägung indessen, wenn sie meint, damit habe die Vorinstanz ihr die 
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4.2.3. Sodann vermag die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch nicht die Verletzung anderer beweisrechtlicher Vorschriften, namentlich des von ihr angerufenen Art. 178 ZPO, aufzuzeigen. Die Vorinstanz legte ihrer Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids richtigerweise (BGE 138 I 1 E. 2.1; 138 III 512 E. 2.1; Urteile 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 2.2; 4A_187/2013 vom 10. September 2013 E. 2.1) die beweisrechtlichen Bestimmungen des im erstinstanzlichen Verfahren gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO noch massgeblichen kantonalen Prozessrechts zu Grunde. Dass sie bei deren Anwendung in Willkür verfallen wäre, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Ebenso wenig gelingt es der Beschwerdeführerin, die 
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4.2.4. Somit bleibt es bei der vorinstanzlichen Würdigung, wonach Z.________ und der Beschwerdegegner übereingekommen sind, die Forderung aus dem Kaufvertrag vom 7. Dezember 1990 "in vollem Umfang" durch Verrechnung zu tilgen. Folgerichtig prüfte die Vorinstanz - wie bereits die Erstinstanz - nicht im Einzelnen, ob der Kaufpreisforderung von Fr. 359'000.-- des Verkäufers Z.________ konkret Verrechnungsforderungen des Beschwerdegegners in entsprechender Höhe gegenüber standen: Aufgrund der weitgehend dispositiven Natur der Normen des Verrechnungsrechts stand es den Vertragsparteien frei, abweichende Abreden, so namentlich betreffend die Gegenseitigkeit der Forderungen, zu treffen (vgl. BGE 126 III 361 E. 6b). Dies haben sie hinsichtlich des Kaufvertrages vom 7. Dezember 1990 denn auch getan. Soweit die Kritik der Beschwerdeführerin demgegenüber davon ausgeht, dass es am Beschwerdegegner gelegen hätte, den Bestand eigener Verrechnungsforderungen gegenüber Z.________ persönlich nachzuweisen, entbehrt sie der Grundlage.
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Das gilt namentlich für die Rüge, die Vorinstanz sei nicht auf die rechtliche Argumentation der Beschwerdeführerin eingegangen, wonach die Leistungen des Beschwerdegegners - wenn sie überhaupt erbracht worden sein sollten - Bestandteil seiner Konsortialpflicht gewesen wären und nicht "mit Forderungen eines Mitkonsortanten" hätten verrechnet werden können. Angesichts der Verrechnungsvereinbarung bestand für die Vorinstanz kein Anlass, sich näher mit der Rechtsnatur der Konsortien und den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedern auseinanderzusetzen.
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Als unberechtigt erweist sich sodann die Kritik der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Beweislastregel von Art. 8 ZGB verletzt, indem sie die Beteiligung des Beschwerdegegners an Baukonsortien mit Z.________ unbesehen der fehlenden Beweise einfach angenommen habe. Denn die Vorinstanz würdigte in diesem Zusammenhang ausdrücklich "die Schreiben der Bank H.________ und die Zeugenaussagen (P.________, Q.________, R.________) ", gestützt auf die sie in diesem Punkt zu einem positiven Beweisergebnis gelangte. Entgegen der Beschwerdeführerin handelte es sich somit hierbei nicht um eine unbewiesene Annahme, sondern um Beweiswürdigung, und die Frage der Beweislastverteilung ist insofern gegenstandslos (vgl. BGE 134 II 235 E. 4.3.4; 130 III 591 E. 5.4 S. 602).
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4.2.5. Der Schluss der Vorinstanz, die Forderung aus dem Kaufvertrag vom 7. Dezember 1990 sei durch Verrechnung getilgt worden, erweist sich als nicht bundesrechtswidrig.
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4.3. Die Forderung aus dem Kaufvertrag vom 7. Mai 1991 beurteilte die Vorinstanz demgegenüber als verjährt. Sie setzte sich in diesem Zusammenhang namentlich mit dem Argument der Beschwerdeführerin auseinander, der Beschwerdegegner habe auf die Verjährungseinrede verzichtet. Sie erwog, die Beschwerdeführerin habe nicht zu beweisen vermocht, dass die vorgelegte Verzichtserklärung vom 16. März 2001 echt sei, nachdem das eingeholte Gutachten Anhaltspunkte für eine Fälschung festgestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe im erstinstanzlichen Verfahren zwar geltend gemacht, der Beschwerdegegner habe bereits am 22. Februar 2001 eine (weitere) Verzichtserklärung unterschrieben. Die dahingehende Tatsachenbehauptung sei jedoch nicht in der Klage oder der Replik, sondern erst in der Schlussdenkschrift vom 30. November 2011 und somit gemäss den Regeln des kantonalen Zivilprozessrechts verspätet erfolgt, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könne.
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4.4. Die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach die Berufung der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen wäre, ist somit von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden.
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Erwägung 5
 
Nach dem Gesagten hätte das Kantonsgericht auf die Berufung eintreten, diese aber aus den in der Eventualbegründung angeführten Erwägungen als unbegründet abweisen müssen. Die Beschwerdeführerin stellt indessen keinen dahingehenden reformatorischen (Eventual-) Antrag, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie einen praktischen Nutzen daraus ziehen könnte, wenn das angefochtene Berufungsurteil des Kantonsgerichts in diesem Sinne abgeändert würde, zumal es für sie im Ergebnis bei der erstinstanzlichen Klageabweisung bliebe.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 8'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'500.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Dezember 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz
 
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