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Informationen zum Dokument  BGer 5A_615/2013  Materielle Begründung
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BGer 5A_615/2013 vom 02.12.2013
 
{T 0/2}
 
5A_615/2013
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2013
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi,
 
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Advokatin Jessica Glanzmann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Basel-Stadt (vormals Jugendschutzkammer Basel-Stadt),
 
Y.________,
 
vertreten durch Advokatin Barbara Zimmerli,
 
Verfahrensbeteiligter,
 
Z.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. A.________,
 
Verfahrensbeteiligter.
 
Gegenstand
 
Obhutsentzug und Platzierung eines Kindes,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 15. Mai 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
A. X.________ (geb. 1967) und Y.________ (geb. 1967) sind die unverheirateten Eltern von Z.________ (geb. 2006). In den Jahren nach der Geburt lebten sie als Familie in zwei gegenüberliegenden Wohnungen im selben Haus in F.________, wobei die Kindsmutter X.________ hauptsächlich zu Z.________ schaute. Die Mutter ist alleinige Sorgerechtsinhaberin.
1
 
B.
 
B.a. Im Januar 2009 wurde X.________ infolge einer psychischen Krise notfallmässig hospitalisiert. Es folgten bis Mai 2011 mehrere Suizidversuche und sechs weitere, teils mehrmonatige, freiwillige Hospitalisationen und fürsorgerische Unterbringungen.
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B.b. Anfang 2011 trennte sich Y.________ von X.________ und zog in der Folge mit Z.________ in die Nähe von G.________, nachdem er eine Obhutsübertragung an sich selbst beantragt hatte.
3
B.c. Die Abteilung Kindes- und Jugendschutz Basel (AKJS) beantragte gegenüber der zuständigen Jugendschutzkammer, der Mutter sei die elterliche Obhut zu entziehen. X.________ stimmte am 25. Juli 2011 einer vorläufigen Unterbringung des Kindes beim Kindsvater zu.
4
 
C.
 
C.a. Mit Entscheid vom 23. November 2011 entzog die Jugendschutzkammer Basel-Stadt der Mutter (definitiv) die Obhut über Z.________ und platzierte das Kind vorsorglich beim Vater.
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C.b. Am 16. Dezember 2011 ernannte die Jugendschutzkammer Rechtsanwalt A.________ zum Kindesvertreter von Z.________. Weiter beauftragte diese die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) mit einem kinderpsychologischen Gutachten über Z.________ sowie einem forensisch-psychiatrischen Gutachten über X.________. Die Gutachten wurden am 5. Mai 2012 resp. 21. Mai 2012 erstattet.
6
C.c. Am 23. Mai 2012 entschied die Jugendschutzkammer (Ziff. 1) :
7
 
D.
 
D.a. X.________ erhob am 25. Juni 2012 Rekurs an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Sta dt. Sie beantragte, die Obhut sei bei ihr als Mutter und Sorgerechtsinhaberin zu belassen und Z.________ sei dauerhaft wieder bei ihr unterzubringen. Die Jugendschutzkammer, die AKJS, der Vertreter des Kindes und der Kindsvater verlangten die Abweisung des Rekurses. Am 2. Oktober 2012 ersuchte X.________ um Einholung eines ergänzenden Kurzgutachtens der UPK über sich.
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D.b. Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 übermittelte das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt den Rekurs zur Weiterbehandlung als Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, welches nach dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen neuen Kindesschutzrecht fortan zuständig war.
9
D.c. Am 15. Mai 2013 führte das Appellationsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Die Anwälte der Eltern, des Kindes sowie ein Vertreter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB; per 1. Januar 2013 wurden die behördlichen Aufgaben der AKJS an diese transferiert) hielten je einen Parteivortrag. Alle Beteiligten hielten an ihren Anträgen fest.
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D.d. Mit Urteil vom 15. Mai 2013 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab. X.________ wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und sowohl ihre Vertreterin als auch der Kindesvertreter wurden aus der Gerichtskasse entschädigt. Indes wurde X.________ verpflichtet, dem Kindsvater eine Parteientschädigung von Fr. 1'792.80 zu entrichten.
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E. Gegen dieses Urteil gelangt X.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie verlangt die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Urteils. Ihr sei die Obhut über ihren Sohn Z.________ zu belassen und er sei ab sofort wieder dauerhaft bei ihr unterzubringen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gegebenenfalls sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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F. Die Beschwerdeführerin ist ausserdem Mutter von B.________ (geb. 1999) aus einer früheren Ehe. Seit der Scheidung im Juli 2011 ist die Obhut über B.________ bei dessen Vater. B.________ ist vom vorliegenden Verfahren nicht betroffen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1, Art. 90 BGG) betreffend Obhutsentzug und Unterbringung eines Kindes (Kindesschutzmassnahme; Art. 310 Abs. 1 ZGB). Damit geht es um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) ohne Vermögenswert. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig.
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1.2. Mit vorliegender Beschwerde können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG gerügt werden. Unter Vorbehalt des Bereichs der verfassungsmässigen Rechte wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es kann die Beschwerde daher auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (zu den Voraussetzungen der Motivsubstitution BGE 136 III 247 E. 4 S. 252 mit Hinweis).
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1.3. Dagegen ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, er sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist, oder er beruhe auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der erwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Es gelten strenge Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Rügeprinzip; vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.2 f. S. 254 f.).
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2. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Voraussetzungen für einen Obhutsentzug gegeben seien. Andere (mildere) Massnahmen hätten ausgereicht, um den Kindesschutz zu gewährleisten. Soweit sie dabei direkt den erstinstanzlichen Entscheid kritisiert, ist hierauf zum vornherein nicht einzutreten (Art. 75 Abs. 1 BGG).
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2.1. Der angefochtene Entscheid erging am 15. Mai 2013. Daher kommen die am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen des Kindesschutzrechts zur Anwendung (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1, Art. 14a SchlT ZGB; vgl. Bundesgesetz vom 19. Dezember 2008 zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, AS 2011 725). Die materiellen Voraussetzungen für den Entzug der elterlichen Obhut und für die Unterbringung Minderjähriger richten sich nach Art. 310 Abs. 1 ZGB (vgl. Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7102). In diesem Artikel wurde im Rahmen der Gesetzesrevision lediglich die Terminologie geändert (Kindesschutzbehörde anstatt Vormundschaftsbehörde). Es ist an die bisherige Rechtsprechung anzuknüpfen (vgl. auch Urteil 5A_463/2013 vom 26. September 2013 E. 6.1).
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2.2. Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (zum Ganzen Urteil 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1, in: FamPra.ch 2012 S. 821 mit weiteren Hinweisen).
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2.3. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin sei im Zeitraum vom 19. Januar 2009 bis zum 5. Mai 2011 insgesamt sieben Mal in den UPK hospitalisiert worden, wobei die Aufenthalte teilweise mehrere Wochen respektive gar mehrere Monate gedauert hätten. Sie habe in diesem Zeitraum vier Suizidversuche unternommen, nachdem es bereits früher zu zwei Suizidversuchen gekommen sei. Die Vorinstanz ging sodann auf die erstinstanzlichen Erwägungen zum forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Mai 2012 ein. Demnach sei bei der Beschwerdeführerin - unter anderem - eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ diagnostiziert worden. Es zeige sich bei ihr anamnestisch die deutliche Tendenz zu impulsiven Handlungen ohne Berücksichtigung von Konsequenzen in Form von Suizidversuchen und selbstverletzenden Handlungen als Reaktion auf emotionale Krisen bei Überforderungserleben und Partnerkonflikten. Seit ihrem letzten Suizidversuch im April 2011 befinde sie sich unter der etablierten psychiatrischen Medikation und in Anbetracht der aktuell gegebenen Alltagsstruktur mit ambulant-psychiatrischen Behandlungsterminen, festen Besuchswochenenden mit den Söhnen, niederschwelliger Tagesstrukturierung und aktuell fehlender Partnerschaft in einem psychisch stabilen Zustandsbild. Bei einer einjährigen psychischen Stabilität könne bei einer Borderline-Persönlichkeitsstörung jedoch nicht von einer stabilen Remission gesprochen werden. Erneute impulsive, suizidale oder selbstverletzende Handlungen, welche das Kindeswohl gefährden können, seien nicht auszuschliessen. In der Vergangenheit sei es der Beschwerdeführerin nur eingeschränkt gelungen, Krisensituationen vorauszusehen und eine suffiziente lösungsorientierte Strategie aufzugreifen. Mit ihrem Psychiater habe sie nun einen Krisenplan ausgearbeitet.
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2.4. Die Beschwerdeführerin führt hiergegen aus, sie bestreite nicht, dass sie in der Vergangenheit gesundheitliche Probleme gehabt habe. Seit über zwei Jahren sei sie aber psychisch stabil, womit sie die von den Gutachtern für eine Remission als massgebend bezeichnete Zeitdauer erreicht habe. Gemäss kinderpsychologischem Gutachten vom 5. Mai 2012 wäre eine Kindeswohlgefährdung nur zu bejahen, wenn sie erneut suizidale Handlungen vornähme, was aufgrund der erreichten Stabilität ausgeschlossen werden könne. Auch ihr Psychiater habe bestätigt, dass sie in der Lage sei, die Obhut wieder zu übernehmen. Überdies hätten sich sowohl die Sozialarbeiterin der AKJS, welche das Gesuch um Obhutsentzug ursprünglich gestellt habe, D.________, als auch die AKJS/KESB ab dem Zeitpunkt der Verhandlung vor der Jugendschutzkammer am 23. November 2011 gegen einen Obhutsentzug und für den Erlass von milderen Massnahmen ausgesprochen. Die Vorinstanz setze sich darüber hinweg und habe den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht aktenwidrig zu ihren Lasten dargestellt. Der ursprünglich von den Vorinstanzen behauptete Grund für einen Obhutsentzug (Suizidalität, psychische Instabilität) sei entfallen. Die beiden Gutachten werden von der Beschwerdeführerin per se nicht beanstandet.
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2.5. Auf die Frage, ob die Gutachter die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation als in der Lage erachten würden, ihren Sohn Z.________ in Obhut zu nehmen (in Berücksichtigung von unterstützenden Massnahmen wie Tagesheim, Familienbegleitung etc.) antworteten diese (forensisch-psychiatrisches Gutachten der UPK vom 21. Mai 2012 S. 38 f.) :
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2.6. Zusammengefasst besteht auf der Seite der Beschwerdeführerin trotz der Stabilisierung nach wie vor ein Risiko einer weiteren Krise, welche insbesondere dadurch ausgelöst werden könnte, dass sie wieder vollumfänglich für Z.________ verantwortlich ist, also wieder der Belastung ausgesetzt ist, welche die früheren Krisen mit ausgelöst hat. Im Laufe des kantonalen Verfahrens hat die Beschwerdeführerin zudem eine Ausbildung begonnen, welche noch andauert. Danach wird sich die Frage einer Anschlusslösung/Arbeitssuche stellen. Die Beschwerdeführerin selbst steht somit in Veränderungsprozessen, welche sie persönlich zusätzlich herausfordern. Das Wohl von Z.________ hingegen wäre gefährdet, wenn er aus der heute stabilen Situation herausgerissen und die Obhut quasi versuchsweise wieder der Mutter anvertraut würde. Dieser Problematik kann mit anderen (milderen) Massnahmen nicht begegnet werden. Unter den derzeit gegebenen Umständen ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Obhutsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB bestätigt hat.
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2.7. Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit dem Obhutsentzug auch eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK. Inwiefern die beiden Bestimmungen durch die vorliegende Anwendung von Art. 310 Abs. 1 ZGB verletzt sein könnten, führt sie indes nicht aus, so dass darauf nicht einzutreten ist (E. 1.2).
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3. Angesichts des angeordneten Obhutsentzugs hatte die Vorinstanz damit über die Unterbringung von Z.________ zu befinden. Für den Fall, dass der Obhutsentzug bestätigt wird, lassen sich der Beschwerde keine Eventualanträge in Bezug auf die Platzierung von Z.________ entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat mithin keine Einwendungen gegen eine Unterbringung beim Kindsvater.
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4. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz ihren Entscheid doppelt begründet hat. Sie stützte sich namentlich auf zwei Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), um darzulegen, weshalb vorliegend die Obhut in jedem Fall dem Vater anzuvertrauen sei. Die Beschwerdeführerin rügt diese Rechtsprechung des Appellationsgerichts als bundesrechtswidrig.
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5. Angesichts der Umstände des konkreten Falles werden für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den weiteren Verfahrensbeteiligten sind keine entschädigungspflichtigen Auslagen entstanden (Art. 68 Abs. 1 BGG). Insofern wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegensta ndslos. Im Übrigen wird ihr die beantragte unentgeltliche Verbeiständung gewährt (Art. 64 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Verbeiständung gewährt und ihr wird Rechtsanwältin Jessica Glanzmann als unentgeltliche Anwältin bestellt.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Rechtsanwältin Jessica Glanzmann wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, den weiteren Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Dezember 2013
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
 
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