VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5D_222/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5D_222/2013 vom 02.12.2013
 
{T 0/2}
 
5D_222/2013
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2013
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staat Solothurn,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer)
 
vom 28. Oktober 2013.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 28. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 100.-- (auf Grund eines Strafbefehls vom 23. Oktober 2012) abgewiesen hat,
1
 
in Erwägung,
 
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
2
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
3
dass das Obergericht im Urteil vom 28. Oktober 2013 im Wesentlichen erwog, der erwähnte Strafbefehl stelle einen Rechtsöffnungstitel für eine Busse von Fr. 100.-- sowie für Verfahrenskosten von Fr. 100.-- dar, der Rechtsöffnungsrichter habe (nach einer Zahlung von Fr. 100.--) zu Recht die definitive Rechtsöffnung für die restlichen Fr. 100.-- erteilt,
4
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
5
dass er erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 28. Oktober 2013 verletzt sein sollen,
6
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
7
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
8
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
9
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
10
2. Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
11
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
12
Lausanne, 2. Dezember 2013
13
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
14
des Schweizerischen Bundesgerichts
15
Das präsidierende Mitglied: Escher
16
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
17
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).