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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1131/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_1131/2013 vom 03.12.2013
 
{T 0/2}
 
6B_1131/2013
 
 
Urteil vom 3. Dezember 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Fritsche,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
 
2. Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Silvan Fahrni,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Fahrlässige Körperverletzung, Willkür, Verletzung der Unschuldsvermutung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. August 2013.
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
 
2.
 
 
3.
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Dezember 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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