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Informationen zum Dokument  BGer 1C_717/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_717/2013 vom 05.12.2013
 
{T 0/2}
 
1C_717/2013
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Uetlibergstrasse 301, Postfach 8479, 8036 Zürich,
 
handelnd durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Führerausweisentzug,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 11. Juli 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 19. Februar 2013 an, X.________ habe sich zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung als Motorfahrzeugführer einer verkehrsmedizinischen Abklärung zu unterziehen. Er habe sich innert 10 Tagen beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich anzumelden. Bei Nichtanmeldung oder Nichterscheinen zur verkehrsmedizinischen Abklärung bzw. bei Nichtbezahlung des damit verbundenen Kostenvorschusses innert Monatsfrist ab Empfang der Verfügung werde unverzüglich das Verfahren zum Entzug des Führerausweises eingeleitet. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts beruht auf folgendem Sachverhalt: Am 7. Juli 2012 kam es in Mettmenstetten zu einer Streifkollision zwischen zwei Fahrzeugen, von denen eines von X.________ gelenkt wurde. Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 teilte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis dem Strassenverkehrsamt - unter Beilage von Einvernahmeprotokollen - mit, im Laufe der durch den erwähnten Vorfall ausgelösten Strafuntersuchung habe sich gezeigt, dass die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers fraglich erscheine, da dieser nicht nachvollziehbare Angaben zu den Gründen für das ihm vorgeworfene strafbare Verhalten gemacht habe, die auf eine psychische Erkrankung hindeuten würden. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Oktober 2012 habe X.________ ausgeführt, seit etwa einem Jahr würden ihn Leute verfolgen, vorwiegend mit auffälligen Fahrzeugen, die mehrheitlich rot seien. Es könne sein, dass dies von einer Behörde oder einer Versicherung gemacht werde, Es handle sich dabei eventuell um eine verdeckte Operation. Es sei schon oft vorgekommen, dass ein roter Alfa hinter ihm gefahren sei.
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B. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog X.________ mit Verfügung vom 6. Mai 2013 den Führerausweis vorsorglicherweise bis zur Abklärung von Ausschlussgründen.
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C. X.________ führt mit Eingaben vom 5., 9. und 18. September 2013 sowie 2. Oktober 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2013.
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Erwägungen:
 
1. In seiner Eingabe vom 29. November 2013 beantragt der Beschwerdeführer "volle, uneingeschränkte Akteneinsicht", um eine weitere "Vernehmlassung" einreichen zu können. Nachdem die Beschwerdevernehmlassungen der Verfahrensbeteiligen lediglich einen Antrag, aber keine materielle Stellungnahme enthielten, käme die Gewährung der Akteneinsicht mit anschliessender Einräumung eines weiteren Äusserungsrechts der Erstreckung der Beschwerdefrist gleich. Solches ist indessen nicht möglich (Art. 47 Abs. 1 BGG). Das Gesuch ist deshalb abzuweisen. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, nach Erhalt des Urteils auf Gesuch hin in die bundesgerichtlichen Akten Einsicht zu nehmen.
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2. Anfechtungsgegenstand ist vorliegend das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit welchem dieses über die umstrittene Anordnung der verkehrsmedizinischen Abklärung befunden hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist indessen der am 6. Mai 2013 vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich verfügte vorsorgliche Führerausweisentzug.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
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4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Dezember 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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