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Informationen zum Dokument  BGer 5A_706/2013  Materielle Begründung
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BGer 5A_706/2013 vom 05.12.2013
 
{T 0/2}
 
5A_706/2013
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2013
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi,
 
Gerichtsschreiber V. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd.
 
Gegenstand
 
Zustimmung zur Prozessführung (Vertretungsbeistandschaft),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 20. August 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. X.________ ist seit Dezember 2010 verbeiständet (Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss aArt. 392 Ziff. 1 i.V.m. aArt. 393 Ziff. 2 ZGB). Beiständin ist seit 1. Mai 2011 Y.________. Mit Schreiben vom 15. März 2013 ersuchte diese die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd um die Ermächtigung, Pensionkassenansprüche von X.________ rechtlich abklären und allenfalls gerichtlich geltend zu machen. Mit Kammerentscheid vom 7. Mai 2013 entschied die KESB Mittelland Süd wie folgt:
1
"1. Der Prozessführung im Zusammenhang mit der Abklärung allfälliger Pensionskassenansprüche zu Gunsten von X.________ wird in Anwendung von Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB zugestimmt und Y.________ eine Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt.
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2. Y.________ ist befugt, eine in rechtlichen Fragen erfahrene Person beizuziehen und falls nötig mit der Prozessführung zu beauftragen."
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A.b. Mit Beschwerde vom 29. Juni 2013 wandte sich X.________ erfolglos an das Obergericht des Kantons Bern. Dieses wies ihre Beschwerde am 20. August 2013 ab.
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B. Mit Datum vom 23. September 2013 erhebt X.________ (Beschwerdeführerin) "Verfassungsrechtliche Beschwerde" gegen das Urteil des Obergerichts. Sie verlangt die Feststellung, dass keine rechtmässige Beistandschaft bestehe und dass der Antrag zur Prozessführungsvollmacht von Frau Y.________ abzulehnen sei (Ziff. 1). Ferner sei ihr der zugefügte Schaden (Minderung von Versicherungsleistungen, Herausgabe/ Ersatz des Hausrates) zu ersetzen (Ziff. 2). Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin die Zustellung von Dossierkopien (Ziff. 3). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 stellt die Beschwerdeführerin ausserdem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen:
 
1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 90 BGG) über die Zustimmung der KESB zu einem zustimmungsbedürftigen Geschäft (Art. 416 ZGB) und damit um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Ziff. 6 lit. b BGG). Der Streit ist nicht vermögensrechtlicher Natur. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 BGG). Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde fälschlicherweise als "Verfassungsrechtliche Beschwerde" bezeichnet hat (s. Sachverhalt Bst. B).
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Erwägung 2
 
2.1. Das Bundesgericht hat der Beschwerdeführerin bereits wiederholt die Grundsätze erläutert, die für die Beschwerdeführung ans Bundesgericht gelten (vgl. Urteile 8C_363/2013 vom 21. Mai 2013; 8C_1023/2012 vom 27. Dezember 2012; 1B_738/2012 vom 12. Dezember 2012; 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011; 6B_237/2010 vom 29. April 2010; 8C_259/2010 vom 14. April 2010; 4A_445/2009 vom 20. Januar 2010; 4A_239/2009 vom 23. Juni 2009) :
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Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Recht, wie es in Art. 95 und 96 BGG umschrieben wird, gerügt werden. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerdeführerin wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft in der Regel aber nur jene rechtlichen Fragen, welche die Beschwerdeführerin begründet rügt (BGE 135 I 91 E. 2.1 S. 93). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine Verfassungsrüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 mit Hinweisen). Auf eine Beschwerde, die diesen Begründungsanforderungen nicht entspricht, tritt das Bundesgericht nicht ein.
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2.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren wiederum damit begnügt, unspezifische Kritik am Verhalten der KESB und am vorinstanzlichen Urteil zu üben und ihre Sicht der Dinge zu wiederholen, genügt die Beschwerde den geschilderten Rügeanforderungen nicht. So ist - unter dem Vorbehalt von E. 4 - namentlich nicht auf die behauptete Verletzung der Art. 8, 9, 12, 26, 29, 30 BV einzutreten.
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3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin darin Elemente zum Thema macht, die mit dem Gegenstand des angefochtenen Entscheids - der Zustimmung der KESB zur Prozessführung und der Bevollmächtigung der Beiständin Y.________ (s. Sachverhalt Bst. A.a ) - nichts zu tun haben. Dies betrifft die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Schadenersatzforderung (s. Sachverhalt Bst. B). Ist die Beschwerdeführerin der Meinung, dass ihr durch das Verhalten der KESB oder durch dasjenige ihrer Beiständin widerrechtlich Schaden zugefügt wurde, so hat sie diesen bzw. allfällige Ersatzforderungen in einem separaten Verfahren geltend zu machen (Art. 454 ZGB).
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Erwägung 4
 
4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die KESB Münsingen und das Obergericht ihr und ihrer Ärztin Dossierkopien verweigert hätten. Sie sei invalid und den psychischen und physischen Belastungen nicht gewachsen, "vor Ort die umfassenden Akten in angemessener Zeit aufzunehmen".
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4.2. Der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht ist unbestritten. Er ergibt sich nicht nur aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), sondern neu auch aus Art. 449b Abs. 1 ZGB. Danach hat jede am Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beteiligte Person Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Umstritten ist, ob dieser Anspruch auch das Recht umfasst, mit Dossierkopien bedient zu werden. Dies ist nicht der Fall. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, selbst für die gewünschten Dossierkopien zu sorgen, indem sie von den gewünschten Akten Fotokopien anfertigt bzw. anfertigen zu lässt (Cristoph Auer/Michèle Marti, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutzrecht, 2012, N 7 zu Art. 449b ZGB). Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, dass die KESB Münsingen und das Obergericht ihr dies verwehrt hätten oder dass das Erstellen von Kopien ihr nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre. In dieser Hinsicht ist die Kritik am vorinstanzlichen Urteil deshalb unbegründet. Im Übrigen rügt die Beschwerdeführerin nicht, dass die KESB Mittelland Süd oder das Obergericht wegen verweigerter Dossierkopien kantonales Recht missachtet hätten (Art. 106 Abs. 2 BV), und sie macht auch nicht geltend, dass mangels Dossierkopien ihr Replikrecht (dazu BGE 139 I 189 E. 3.2 mit Hinweisen) verletzt worden wäre. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin auch nicht, dass bezüglich verweigerter Dossierkopien keine Verfügung vorliegt und dass sich das Obergericht zur Frage der Dossierkopien trotz eines entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin gar nicht geäussert hat (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG).
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Erwägung 4.3
 
4.4. Die Beschwerdeführerin stört sich daran, dass die Erwachsenschutzbehörde Y.________ mit der Abklärung von Pensionskassenansprüchen betraut und der Beiständin zu diesem Zweck eine Prozessvollmacht erteilt hat. Sinngemäss begründet die Beschwerdeführerin ihre Haltung mit dem mangelnden Vertrauen in Y.________. Sie macht geltend, die Beiständin strebe für sie anstatt der obligatorischen Rentenansprüche lediglich freiwillige Leistungen der Pensionskasse ab 1. Februar 2011 an. Überdies kritisiert die Beschwerdeführerin die mangelnde Unabhängigkeit ihrer Beiständin. Diese sei Mitarbeiterin des Regionalen Sozialdienstes, mit dem sie bereits seit einem Jahr arg zerstritten sei.
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4.5. Offensichtlich lehnt die Beschwerdeführerin Y.________ als Beiständin ab. Nun ist diese Person aber schon seit 1. Mai 2011 als Beiständin eingesetzt (s. Sachverhalt Bst. A.a). Gegenstand der Auseinandersetzung ist - zwei Jahre später - ausschliesslich das Verfahren betreffend die Ermächtigung dieser Beiständin zur Abklärung und gegebenenfalls zur gerichtlichen Durchsetzung von Pensionskassenansprüchen. In diesem Verfahren kann die Beschwerdeführerin die Person der ernannten Beiständin nicht gleichsam widerklage- oder einredeweise in Frage stellen. Will sie Y.________ absetzen lassen, müsste sie ein eigenes Verfahren auf Entlassung der Beiständin aus dem Amt nach Art. 423 ZGB einleiten. Der zitierten Vorschrift zufolge müsste die Erwachsenenschutzbehörde die Beiständin entlassen, wenn diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr geeignet wäre oder wenn ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorläge (Art. 423 Abs. 1 lit. a und b ZGB). Ein solch wichtiger Grund würde ein von der Beiständin verschuldetes Handeln oder Unterlassen voraussetzen, das in schwerwiegender Weise eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der erwachsenenschutzrechtlichen Tätigkeit darstellt (vgl. Martin Good, Das Ende des Amtes des Vormundes, 1992, S. 83 ff.). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann im vorliegenden Prozess - wie gesagt - nicht zum Gegenstand der Diskussion gemacht werden. Zu Recht hat deshalb schon das Obergericht die erwähnten Vorwürfe nicht näher geprüft und darauf hingewiesen, dass sich die Frage nach der Notwendigkeit einer Verbeiständung und der Person der Beiständin gar nicht mehr stelle. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nichts vor, was darauf hindeuten würde, dass die KESB Mittelland Süd mit der Erteilung ihrer Zustimmung, die Pensionskassenansprüche abzuklären und deswegen allenfalls zu prozessieren (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB), Bundesrecht verletzt hat. Soweit ersichtlich liegt ein solcher Beschluss vielmehr im Interesse der Beschwerdeführerin.
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5. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin von Anfang an aussichtslos. Damit fehlt es an einer materiellen Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Dezember 2013
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn
 
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