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Informationen zum Dokument  BGer 5A_915/2013  Materielle Begründung
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BGer 5A_915/2013 vom 05.12.2013
 
{T 0/2}
 
5A_915/2013
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2013
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regionales Beratungszentrum Y.________.
 
Gegenstand
 
Umfassende Beistandschaft (Entlassung der bisherigen und Ernennung einer neuen Beiständin),
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 21. November 2013 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Linth.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 21. November 2013 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Linth (betreffend Entlassung der bisherigen und Ernennung einer neuen Beiständin im Rahmen einer umfassenden Beistandschaft),
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide offen steht (Art. 75 Abs. 1 BGG),
2
dass sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen einen solchen Entscheid richtet,
3
dass nämlich - wie auch aus der kantonalen Rechtsmittelbelehrung hervorgeht - gegen die Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Linth das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB an die Verwaltungsrekurskommission St. Gallen erhoben werden kann,
4
dass somit auf die - nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gerichtete und damit offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
5
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
6
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
7
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Linth und dem Regionalen Beratungszentrum Y.________ schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Dezember 2013
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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