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Informationen zum Dokument  BGer 1C_873/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_873/2013 vom 06.12.2013
 
{T 0/2}
 
1C_873/2013
 
 
Urteil vom 6. Dezember 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg,
 
gegen
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Auslieferung an Russland,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. November 2013 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der russische Staatsangehörige X.________ befindet sich seit dem 16. Dezember 2012 in der Schweiz im Rahmen eines hiesigen Strafverfahrens in Untersuchungshaft.
1
B. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Fall sei als besonders bedeutend im Sinne von Art. 84 BGG einzustufen; der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Auslieferung abzulehnen.
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C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
3
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
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1.2. Zwar geht es um eine Auslieferung und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
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2. Die Beschwerde ist danach unzulässig.
6
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Dezember 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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