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Informationen zum Dokument  BGer 8C_675/2013  Materielle Begründung
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BGer 8C_675/2013 vom 09.12.2013
 
{T 0/2}
 
8C_675/2013
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2013
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Holger Hügel, Lorentz Schmidt Partner,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin,
 
CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1986 geborene S.________ verunfallte am 23. Februar 2009. Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 und Einspracheentscheid vom 22. August 2011 verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses, da S.________ im Unfallzeitpunkt nicht mehr bei ihr gegen die Folgen von Unfällen versichert war.
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B. Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Juni 2013 in dem Sinne gut, als es die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid an die SUVA zurückwies.
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C. Mit Beschwerde beantragt S.________, die Vorinstanz sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, die vorinstanzlich beantragten Zeugeneinvernahmen selber durchzuführen und anschliessend über die Beschwerde vom 22. November 2011 neu zu entscheiden.
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Erwägungen:
 
1. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
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2. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zulässig, wenn dieser einen Nachteil bewirken könnte, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren oder in einem anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht mehr behoben werden könnte. Die blosse Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt generell nicht, um einen sofortigen Entscheid des Bundesgerichts zu erwirken. Immerhin muss sichergestellt werden, dass das Verfahren insgesamt dem verfassungsrechtlichen Gebot genügt, im Rahmen eines fairen Verfahrens innert angemessener Frist einen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Unter diesem Aspekt kann es ausnahmsweise verfassungsrechtlich geboten sein, bereits auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid einzutreten, wenn es rechtsstaatlich unzumutbar wäre, die Parteien auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen (BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 171 mit Hinweisen).
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3. Beim kantonalen Entscheid vom 28. Juni 2013 handelt es sich um einen Zwischenentscheid: Die Vorinstanz hob den Einspracheentscheid der SUVA vom 22. August 2011 auf und wies die Sache an diese zurück, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde. Entgegen ihren Vorbringen erscheint es nicht als unzumutbar, die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der Anfechtung des Endentscheides zu verweisen: Materiell ist der Versicherungsschutz streitig und damit die Frage, ob die SUVA für die Folgen des Ereignisses vom 23. Februar 2009 leistungspflichtig ist. Mögliche Leistungen nach UVG sind einerseits Heilbehandlungsleistungen im Sinne von Art. 10 UVG, andererseits Geldleistungen. Heilbehandlungen können auch während der Dauer des Verfahrens durchgeführt und einstweilen zu Lasten der Krankenversicherung abgerechnet werden (Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 2 lit. b und Art. 8 Abs. 2 KVG). Geldleistungen können bei einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach Rechtskraft des Endentscheides ohne weiteres nachbezahlt werden. Die Situation der Beschwerdeführerin lässt sich somit nicht mit jener des Rechtssuchenden in dem von ihr zitierten Urteil 2C_57/2011 vom 3. Mai 2011 vergleichen, der während des Verfahrens nicht berechtigt war, Arbeiten an Wasserinstallationen vorzunehmen und damit allenfalls einen bleibenden Nachteil in Kauf nehmen musste. Demnach besteht kein hinreichender Anlass, im vorliegenden Fall von der Grundregel abzuweichen, wonach die blosse Verzögerung des Verfahrens noch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne des Gesetzes bewirkt.
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4. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Umstand zu erblicken, dass der Versicherungsträger - im Gegensatz zum kantonalen Gericht - die Angestellten ihrer ehemaligen Arbeitgeberin nicht als Zeugen im Sinne von Art. 307 StGB, sondern lediglich als Auskunftspersonen wird befragen können. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG obliegt es grundsätzlich dem Versicherungsträger, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Nach Art. 28 Abs. 3 ATSG ist der Arbeitgeber zur Auskunft verpflichtet. Dem Gericht wird es bei einem allfällig sich anschliessenden Gerichtsverfahren frei stehen, dieselben Personen nötigenfalls auch als Zeugen zu laden. Die Vermutung der Beschwerdeführerin, eine Befragung durch den Versicherungsträger vermindere die Qualität einer späteren Zeugenaussage, steht somit im Widerspruch zur gesetzlichen Ordnung des Sozialversicherungsverfahrens.
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5. Erleidet die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid keinen nicht wiedergutzmachenden Nachteil, so ist die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt. Da eine Gutheissung der Beschwerde keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen würde, ist auch die Eintretensalternative von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht gegeben. Auf ihre Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Juni 2013 ist somit nicht einzutreten.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der CSS Kranken-Versicherung AG, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 9. Dezember 2013
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
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