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Informationen zum Dokument  BGer 1B_430/2013  Materielle Begründung
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BGer 1B_430/2013 vom 10.12.2013
 
{T 0/2}
 
1B_430/2013
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Ausstand,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. Oktober 2013.
 
 
Erwägungen:
 
1. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 ein von X.________ gegen die am Erledigungsbeschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2012 beteiligte Gerichtsbesetzung gestelltes Ausstandsbegehren ab. Die II. Strafkammer führte zusammenfassend aus, dass der Gesuchsteller nicht glaubhaft dargetan habe, dass die abgelehnte Gerichtsbesetzung befangen sei oder den Anschein von Befangenheit erwecke.
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2. X.________ führt mit Eingabe vom 18. November 2013 (Postaufgabe 3. Dezember 2013) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
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Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht dar, inwiefern die Begründung der II. Strafkammer, die zur Abweisung des Ausstandsbegehrens führte, bzw. deren Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der II. und III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Dezember 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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