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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1151/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_1151/2013 vom 10.12.2013
 
{T 0/2}
 
2C_1151/2013
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Albanikos, Idriz Ferizi, Berater - Übersetzer,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 23. Oktober 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen. Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich sind oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen wurden; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
1
2.2. Das Verwaltungsgericht stützt seinen Entscheid auf den Umstand, dass die eheliche Gemeinschaft spätestens im August 2012, nach längstens fünf Monaten, aufgegeben wurde; unter diesen Umständen komme eine Bewilligungsverlängerung unmittelbar gestützt auf Art. 42 AuG nicht in Frage, lägen doch besondere Gründe für ein Fortbestehen der Ehegemeinschaft trotz Getrenntlebens im Sinne von Art. 49 AuG nicht vor, wogegen namentlich die klaren Willensäusserungen der Ehefrau sprechen würden. Dabei hält es fest, dass angesichts der Umstände in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu den Motiven der Ehefrau für ihre diesbezüglichen Äusserungen verzichtet werden könne. Bei dieser Ausgangslage schliesst es alsdann auch Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG als Anspruchsgrundlage für eine Bewilligungsverlängerung schon aus zeitlichen Gründen aus. Schliesslich hält das Verwaltungsgericht fest, dass keine wichtigen persönlichen Gründe (Härtefallgründe) im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG für eine Bewilligungsverlängerung vorlägen bzw. aufgezeigt würden. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, es bestehe noch Hoffnung für eine Fortführung der Ehegemeinschaft; dies sei unzureichend abgeklärt worden. Inwiefern die im Hinblick darauf getroffenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Lichte des Verhaltens der Ehefrau im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig seien bzw. der Verzicht auf weitere diesbezügliche Abklärungen auf willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung beruhten, tut der Beschwerdeführer mit seinen appellatorischen Ausführungen nicht in einer den erwähnten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar; nicht ersichtlich ist, inwiefern diesbezüglich das vom Migrationsamt angestrengte und zuletzt eingestellte Strafverfahren wegen illegalen Aufenthalts relevant wäre. Sodann lässt der Beschwerdeführer jegliche Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung dieses für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalts im Lichte der einschlägigen bundesrechtlichen Normen (Art. 42, 49 und 50 AuG, zudem Art. 8 EMRK) vermissen. Soweit das Verwaltungsgericht auch eine Bewilligungsverlängerung ausserhalb eines Anspruchstatbestands geprüft hat (E. 6), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
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2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
4
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 10. Dezember 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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