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Informationen zum Dokument  BGer 5A_928/2013  Materielle Begründung
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BGer 5A_928/2013 vom 10.12.2013
 
{T 0/2}
 
5A_928/2013
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2013
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Betreibungsamt Z.________.
 
Gegenstand
 
Pfändungsankündigung,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. November 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. November 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändungsankündigung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstands- und Ablehnungsbegehren sei vorweg nicht einzutreten, wegen Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden ebenso wenig einzutreten sei auf die gegen die Prämien- und Rechtsöffnungsverfügung der Beschwerdegegnerin gerichteten Vorbringen, der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid sei im Ergebnis richtig, weil es an einem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der erneuten Behandlung der gleichen Vorbringen (wie der bereits im Rahmen der Anfechtung einerersten Pfändungsankündigung erhobenen und beurteilten Einwendungen) fehle, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweise sich als gegenstandslos,
2
dass das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstand der Mitglieder des Bundesgerichts allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellt wird und daher missbräuchlich ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
3
dass auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz und Genugtuung fordert, weil diese Forderungen weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
4
dass sich die Beschwerde als ebenso unzulässig erweist, soweit der Beschwerdeführer andere kantonale Entscheide als das Urteil des Obergerichts vom 13. November 2013 anficht (Art. 75 Abs. 1, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG),
5
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
6
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
7
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
8
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
9
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 13. November 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
10
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr einzig zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und daher missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
11
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde ohne Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
12
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
13
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
14
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
15
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
16
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen.
17
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
18
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
19
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
20
4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
21
5. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
22
6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
23
Lausanne, 10. Dezember 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
25
des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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